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Klima, Luft, Lärm und NIS

Feuer im Freien

Unter Online-Dienste finden Sie ein Online-Formular zur Ersuchung einer Ausnahmebewilligungen zum Verbrennen von Waldabraum, Feld- und Gartenabfällen. Verbot für das Verbrennen von Wa…

Unter Online-Dienste finden Sie ein Online-Formular zur Ersuchung einer Ausnahmebewilligungen zum Verbrennen von Waldabraum, Feld- und Gartenabfällen.

Verbot für das Verbrennen von Waldabraum, Feld- und Gartenabfällen im Freien
Seit dem 1. Januar 2009 ist das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien verboten. Davon ausgenommen sind Grill-, Lager- und 1. Augustfeuer. Mit der Umsetzung dieses Verbots werden die gesundheitlich problematischen Feinstaubbelastungen in der Luft erheblich reduziert.

Gemäss der Luftreinhalte-Verordnung ist es verboten, Wald-, Feld- und Gartenabfälle zu verbrennen, wenn dies zu starker Rauchentwicklung führt. Der Regierungsrat hat dieses Verbot im Massnahmenplan Luftreinhaltung (2009) auf alle Feuer im Freien ausgedehnt. Damit ist es nicht mehr erlaubt, Holz und Grüngut aus Gärten, Strassen- und Wegunterhalt oder aus der Wald-, Hecken- und Baumpflege im Freien zu verbrennen.

Verbesserung der Atemluft
Das Verbrennen von Waldabraum (Waldabfällen), Feld- und Gartenabfällen im Freien erzeugt eine erhebliche Belastung durch Feinstaub, Russ, Kohlenmonoxid und verschiedene andere Schadstoffe. Staub und Brandgase breiten sich über grosse Gebiete aus. Sie wirken geruchsbelästigend und tragen zu Herz- und Kreislaufbeschwerden sowie Lungenerkrankungen bei. Gesamtschweizerisch stammen etwa 15 % des bei Verbrennungen freigesetzten Feinstaubs von offenen Feuern. Das ist etwa halb soviel, wie durch alle Dieselmotoren in die Luft gelangt.

Alternativen zum Verbrennen bestehen
Äste und Grüngut können zu Haufen aufgeschichtet und liegen gelassen werden. Diese bieten zahlreichen Tieren Unterschlupf und Lebensraum. Grüngut und Äste können zudem der Grüngutsammlung mitgegeben, gehäckselt oder kompostiert werden. Und schliesslich darf gut abgetrocknetes, naturbelassenes Holz zu Heizzwecken in Gebäuden eingesetzt werden.

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt Verbrennen von Waldabraum, Feld- und Gartenabfällen ist schädlich und verboten entnehmen.

Aktuell bewilligte Feuer (Stand: 6.10.2025)

Ort: Mottfeuer: Gültigkeit: Anzahl Feuer:
Schattdorf Haldi: Gampelen 13/2025 10.9. - 9.10.2025 6
Isenthal: Alp Ney (Kleintal) 18/2025 15.9. - 14.10.2025 7
Spiringen: Sulztal 23/2025 18.9. - 17.10.2025 3
Isenthal: Breitsiten 24/2025 22.9. - 21.10.2025 5
Isenthal: Biwald, Jäntli 25/2025 22.9. - 21.10.2025 7
Unterschächen: Brunnital 26/2025 25.9. - 24.10.2025 5
Bristen: Golzern 28/2025 30.9. - 29.10.2025 4
Bristen: Hinter Etzliboden 10/2025 6.10. - 5.11.2025 1
Meien: Kartigel 21/2025 6.10. - 5.11.2025 8
Spiringen: Oberschwand 27/2025 6.10. - 5.11.2025 6

 

Klima

Hier gelangen Sie zum Klimaportal Uri. Der Klimawandel ist eine wissenschaftlich belegte Tatsache und auch im Kanton Uri eindeutig nachweisbar. Der Klimawandel und dessen Folgen haben…

Hier gelangen Sie zum Klimaportal Uri.

Der Klimawandel ist eine wissenschaftlich belegte Tatsache und auch im Kanton Uri eindeutig nachweisbar. Der Klimawandel und dessen Folgen haben komplexe Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und die Wirtschaft. Die Klimastrategie des Kantons umfasst sowohl Klimaschutz als auch Klimaanpassung. 

Die Reduktion der Treibhausgase sowie die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandelns sind Teil der Klimastrategie. In Abstimmung mit dem Bund und in Zusammenarbeit mit allen Fachstellen werden sowohl Massnahmen zum Klimaschutz wie auch zur Klimaanpassung erarbeitet und laufend umgesetzt.

 

Klimaschutz

Im Kanton Uri wurde im Auftrag des Regierungsrats in einem partizipativen Prozess ein Klimaschutzkonzept erarbeitet. Das Klimaschutzkonzept zeigt auf, wo Handlungsbedarf besteht und wo Handlungsmöglichkeiten liegen. Es dokumentiert die direkten, innerhalb des Kantonsgebiets verursachten Treibhausgasemissionen und definiert - in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und der Gesetzgebung des Bundes - Absenkpfade für die Reduktion dieser Emissionen auf Netto-Null bis 2050. Das Kernstück des Klimaschutzkonzepts bildet ein umfassendes Massnahmenpaket für alle relevanten Bereiche. Mit der Umsetzung dieser Massnahmen wird der Kanton Uri aufgrund der heutigen Erkenntnisse bis 2050 sein Netto-Null Ziel erreichen. Am 22. August 2023 hat der Regierungsrat das Klimaschutzkonzept Uri verabschiedet und zur Kenntnisnahme an den Urner Landrat weitergeleitet. Hier gelangen Sie zum Klimaportal Uri.

 

Klimaanpassung und -beobachtung

Im Alpenraum macht sich der Klimawandel durch den Anstieg der Temperaturen, die Änderungen der Niederschlagsregime und die Zunahme von Extremereignissen bemerkbar. Der Klimabericht Urschweiz und ein Faktenblatt finden Sie unter Publikationen. Die Treibhausgas-Emissionen des Kantons Uri werden in einem Bericht für die Jahre 2015, 2020 und 2030 ausgewiesen. Sie können auch eigene grafische Auswertungen zu den erwarteten Veränderungen in Uri in den Schweizer Klimaszenarien vornehmen. Weitere Informationen zum Klimawandel und den Kosten, die durch den Klimawandel anfallen, finden Sie hier: Klima - Umwelt Zentralschweiz (umwelt-zentralschweiz.ch). Jährlich finden Klimaworkshops zu verschiedenen Schwerpunktthemen statt. Die Präsentationen der Vorträge finden Sie unter den Publikationen.

 

Wegweiser Klimastrategie und Online-Tool "Anpassung an den Klimawandel" für Gemeinden

Mit dem Wegweiser Klimastrategie können kleine und mittlere Gemeinden auf niederschwellige Art und Weise eine Unterstützung erhalten. Der Wegweiser dient als Orientierungshilfe und zeigt einen einfachen Weg zur Entwicklung einer Klimastrategie auf. Das Online-Tool «Anpassung an den Klimawandel» unterstützt Gemeinden dabei, Klimarisiken lokal anzugehen, die potenziellen Risiken zu erkennen und passende Massnahmen zu treffen.

Lärmschutz

Die wichtigsten Tipps für weniger Verkehrslärm Wir schützen die Bevölkerung vor zu viel Lärm Das Amt für Umwelt setzt sich dafür ein, dass die Einwohnerinnen und Einwohner des Kant…

Die wichtigsten Tipps für weniger Verkehrslärm

Wir schützen die Bevölkerung vor zu viel Lärm

Das Amt für Umwelt setzt sich dafür ein, dass die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Uri vor schädlichem und lästigem Lärm geschützt sind. Es setzt sich dafür ein, dass sowohl bei bestehenden Lärmquellen als auch bei Neuanlagen dem Lärmschutz gemäss der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) Rechnung getragen wird. Für den Kanton Uri heisst das unter anderem, dass dem Lärmschutz bei Bauvorhaben und Einzonungen von neuen Bauzonen frühzeitig Rechnung getragen werden muss.

Im Merkblatt «Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten» finden Gemeinden, Planungsbüros und Bauherrschaften eine über die geltenden gesetzlichen Anforderungen.

Tipps gegen Verkehrslärm finden Sie in dieser Zusammenstellung.

Was ist Industrie- und Gewerbelärm?
Der Lärm von grossen Industriebetrieben und auch kleineren Handwerksbetrieben gilt als Industrie- und Gewerbelärm. Darin eingeschlossen ist auch der Lärm von Einzelanlagen oder Teilanlagen (z. B. Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen von Einfamilienhäusern). Neben dem Lärm, der beim Produktions- bzw. Herstellungsprozess entsteht, zählen auch der Lärm des Verkehrs auf dem Betriebs- oder Werksgelände oder der Lärm des Güterumschlags zum Industrie- und Gewerbelärm.

Zum Industrie- und Gewerbelärm gehört auch der Lärm von:

  • Parkhäusern und grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen
  • Anlagen der Landwirtschaft
  • Energie-, Entsorgungs- und Förderanlagen, Luft- und Standseilbahnen, Skiliften sowie Motorsportanlagen, die regelmässig über eine längere Zeitdauer betrieben werden.

Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen von Industrie- und Gewerbeanlagen
Wenn zu erwarten ist, dass die Lärmgrenzwerte überschritten werden, ist die Gemeinde bzw. der Kanton verpflichtet, ein Lärmgutachten anzuordnen.

Neubauten von Industrie- und Gewerbeanlagen
Bei Neubauten wird die zu erwartende Lärmbelastung im Rahmen der erforderlichen Bewilligung (Baubewilligung, UVP-pflichtige Bauvorhaben) überprüft.

Verbindliche Grenzwerte Als Privatperson haben Sie das Anrecht auf angemessenen Schutz vor Lärm. In der Lärmschutzverordnung sind drei Typen von Grenzwerten definiert. Mit den Empfindlichkeitsstufen (ES) und den Belastungsgrenzwerten wird ein verbindlicher Massstab geschaffen. Die Grenzwerte sind für Tag und Nacht festgelegt.

 

 

Empfindlichkeitsstufe               Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert   
  Tag     Nacht   Tag Nacht Tag        Nacht 
ES I: Erholungszonen 50 dB 40 dB 55 dB 45 dB 65 dB 60 dB
ES II: Reine Wohnzone 55 dB 45 dB 60 dB 50 dB 70 dB 65 dB
ES III: Mischzone, Gewerbezone, Landwirtschaftszone 60 dB 50 dB 65 dB 55 dB 70 dB 65 dB
ES IV: Industriezone 65 dB 55 dB 70 dB 60 dB 75 dB 70 dB


Der Planungswert gilt für neue Lärmquellen und Einzonungen, beispielsweise beim Bau der West-Ost-Verbindungsstrasse. Der Immissionsgrenzwert legt die Limite für Bauvorhaben und Sanierungen fest. Wird der Alarmwert überschritten, ist eine Sanierung mit Lärmschutzmassnahmen dringend angezeigt.

 

Das Amt für Umweltschutz begleitet regelmässig Lärmmessungen im ganzen Kanton und setzt die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Bevölkerung konsequent um.

Luftqualität

Saubere Luft Das Amt für Umwelt hat den Auftrag, sich für eine saubere Luft im Kanton Uri einzusetzen. Wir sorgen dafür, dass Feuerungen, Industrie- und Gewerbebetriebe und Baustellen …

Saubere Luft
Das Amt für Umwelt hat den Auftrag, sich für eine saubere Luft im Kanton Uri einzusetzen. Wir sorgen dafür, dass Feuerungen, Industrie- und Gewerbebetriebe und Baustellen die geltenden Grenzwerte einhalten, wir erarbeiten Massnahmenpläne zur weiteren Senkung der Luftbelastung und wir messen die Luftqualität.

Aktuelle Luftbelastung
Das gemeinsame Luftmessnetz «in-luft» der Zentralschweizer Kantone zeigt die aktuelle Luftbelastung und viele weitere Informationen rund um die Luftbelastung. Einen guten Überblick über die Luftbelastung in Uri bietet zudem die der jährliche Bericht «Übersicht über die Immissionsmessungen im Kanton Uri». Des Weiteren zeigt das Temperaturprofil Erstfeld den zeitlichen Verlauf der Inversionslage auf.

Feuerungskontrolle

Die Betreiberinnen und Betreiber kleiner Holzfeuerungen mit weniger als 70 kW Leistung werden seit dem 1. Januar 2020 alle vier Jahre zu einer CO-Messung aufgefordert. Die Administration der Holzfeuerungskontrollen erfolgt durch die Geschäftsstelle für Feuerungskontrolle in Meggen.

Einzelraumfeuerungen und Wohnraumfeuerungen (Cheminées, Cheminéeöfen usw.) werden alle zwei Jahre zu einer Aschenkontrolle durch die Administrationsstelle aufgefordert.

Anlagen, die gewerbliches Restholz aus Schreinereien, Zimmereien etc. verbrennen und deren Feuerungswärmeleistung nach LRV bei weniger als 70 kW liegt, müssen seit 1. Januar 2020 Kohlenmonoxid (CO) und Feststoffe messen lassen. Für diese Messungen bieten sich neben den Mitgliedern der Luftunion auch ausgewählte Kaminfegerfirmen in der Zentralschweiz an.

Grosse Holz- und Ölfeuerungen mit einer Leistung von mehr als 70 kW müssen durch ausgewiesene Messfirmen (Luftunion) kontrolliert werden.

Weiterführende Dokumente

Emissionskontrollen von Industrie- und Gewerbebetriebe
Lufthygienisch relevante Anlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben unterstehen ebenfalls einer regelmässigen Kontrolle. Mit einer Emissionserklärung muss der Betreiber solcher Anlagen gegenüber dem Amt für Umwelt Auskunft über die Art und Menge der Emissionen geben. Zudem unterstehen solche Anlagen üblicherweise der Pflicht, alle drei Jahre die Einhaltung der Abgaswerte mit einer Kontroll-Messung nachzuweisen.

Im Rahmen des Massnahmenplans Luftreinhaltung hat der Kanton Uri zusammen mit den anderen Zentralschweizer Kantonen zudem festgelegt, dass dieselbetriebene, stationäre Motoren ab 37 kW Leistung und mit mehr als 50 Betriebsstunden pro Jahr mit einem Partikelfilter ausgerüstet werden müssen. Für die Forstwirtschaft und die Betreiber von Pistenfahrzeugen wurden angepasste Vereinbarungen zur Partikelfilterpflicht abgeschlossen.

Weiterführende Dokumente

 

Baustellen

Baustellen müssen so betrieben werden, dass keine übermässigen Emissionen entstehen. Die Baurichtlinie Luft (BAFU 2016) zeigt auf, welche Anforderungen eingehalten werden müssen.

Massnahmenplanung
Wie die Grenzwerte für Luftschadstoffe überschritten sind, müssen die Kantone weitergehende Massnahmen ergreifen. Der Kanton Uri hat gemeinsam mit den Zentralschweizer Kantonen 2008 einen Massnahmenplan ausgearbeitet.

Weiterführende Dokumente

Emissionskataster
Das Amt für Umwelt führt einen Emissionskataster, in dem alle fünf Jahre die Luftschadstoff-Emissionen ausgewiesen werden.

Weiterführende Dokumente

Schall bei Veranstaltungen

Übermässige Schalleinwirkungen bei Konzerten und Veranstaltungen können beim Publikum zu gesundheitlichen Schäden führen. Das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtion…

Übermässige Schalleinwirkungen bei Konzerten und Veranstaltungen können beim Publikum zu gesundheitlichen Schäden führen. Das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) respektive die dazugehörige Verordnung V-NISSG sollen mit entsprechenden Grenzwerten und Massnahmen das Publikum vor solchen Gefahren schützen.
Meldepflicht: Veranstaltungen müssen beim Amt für Umwelt spätestens 14 Tage im Voraus gemeldet werden, wenn

  • der über 60 Minuten gemittelte Schallpegel 93 dB(A) übersteigt (Meldeformular Schall)

Kontrollen: Das Amt für Umwelt oder beauftragte Firmen führen stichprobenweise Kontrollen durch. Werden Übertretungen festgestellt, erfolgt eine Anzeige gegen die Veranstalter.

Weiterführende Informationen zu Schall stehen direkt beim Bundesamt für Gesundheit zur Verfügung.

Poster Schall und Laser