Inhaltsbereich

Eidgenössische und kantonale Abstimmung

Informationen

Datum
28. November 2010

Eidgenössische Vorlagen

Volksinitiative "Für faire Steuern, Stopp dem Missbrauch beim Steuerwettbewerb (Steuergerechtigkeits-Initiative)"

Abgelehnt
Ergebnis
Die Initiative wurde abgelehnt.
Beschreibung
Die Steuergerechtigkeits-Initiative will für hohe Einkommen und Vermögen für die ganze Schweiz Mindeststeuersätze einführen.
Formulierung
Wollen Sie die Volksinitiative «Für faire Steuern. Stopp dem Missbrauch beim Steuerwettbewerb (Steuergerechtigkeits-Initiative)» annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 29,18 %
3'584
Nein-Stimmen 70,82 %
8'697
Stimmberechtigte
26'078
Stimmbeteiligung
12'629
Ebene
Bund
Art
Initiative
Name
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Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)»

Angenommen
Ergebnis
Die Initiative wurde angenommen.
Beschreibung
Die Volksinitiative 'für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)' wurde von Volk und Ständen am 28. November 2010 angenommen. Ausländerinnen und Ausländer, die eine der im Initiativtext benannten Straftaten begangen haben, sollen künftig automatisch ihr Aufenthaltsrecht verlieren und in ihr Heimatland zurückgeschafft werden. Das Parlament hatte der Initiative einen Gegenentwurf gegenübergestellt. Bundesrat und Parlament hatten empfohlen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen.
Formulierung
Wollen Sie die Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 61,28 %
7'701
Nein-Stimmen 38,72 %
4'865
Stimmberechtigte
26'078
Stimmbeteiligung
12'872
Ebene
Bund
Art
Obligatorisches Referendum
Name
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«Steuergerechtigkeits-Initiative»

Angenommen
Beschreibung
Die Steuergerechtigkeits-Initiative will für hohe Einkommen und Vermögen für die ganze Schweiz Mindeststeuersätze einführen. Bundesrat und Parlament empfehlen, die Initiative
abzulehnen.
Formulierung
Wollen Sie die Volksinitiative «Für faire Steuern. Stopp dem Missbrauch beim Steuerwettbewerb (Steuergerechtigkeits-Initiative)» annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 61,28 %
7'701
Nein-Stimmen 38,72 %
4'865
Gegenvorschlag
Ja-Stimmen 39,82 %
4'965
Nein-Stimmen 60,18 %
7'503

Stichfragen

Stichfrage
Vorlage 58,82 %
7'157
Gegenvorschlag 41,18 %
5'010
Stimmberechtigte
26'078
Stimmbeteiligung
12872
Ebene
Bund
Art
Obligatorisches Referendum
Name
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Kantonale Vorlagen

Beitritt des Kantons Uri zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat)

Angenommen
Beschreibung
Mit Inkrafttreten der NFA auf den 1. Januar 2008 zog sich die IV aus der Finanzierung der Sonderschulung zurück. Die Kantone wurden alleine zuständig, die Sonderschulung
von Kindern mit Behinderungen zu gewährleisten. Mit dem Wegfall der IV fiel auch
die koordinierende Wirkung der IV weg. In diese Lücke tritt das Sonderpädagogik-Konkordat. Das Konkordat soll sicherstellen, dass Kinder mit Behinderungen in allen Kantonen gleichwertig behandelt werden. Kantone, die dem Konkordat beigetreten sind, verpflichten sich, Grundsätze für die schulische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen einzuhalten, ein entsprechendes Grundangebot für die Sonderpädagogik bereitzustellen und mit gemeinsamen  Abklärungsinstrumenten dafür zu sorgen, dass alle Kinder unabhängig von ihrem Wohnort die notwendige Förderung erhalten. Der Landrat hat am 13. Mai 2009 den Beitritt zum Sonderpädagogik-
Konkordat beschlossen. Ein Komitee «für angemessene Sonderpädagogik» ergriff dagegen erfolgreich das Referendum, weshalb nun das Urner Volk über den Beitritt zum Konkordat abstimmen kann. Strittiger Punkt ist gemäss Referendumskomitee die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen in die Regelklasse. Ein Nein zum Konkordat ändert nichts an der Tatsache, dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen wenn möglich in der Regelschule zu unterrichten sind. Artikel 2 des Sonderpädagogik-Konkordats hält zwar fest, dass integrative Lösungen separierenden vorzuziehen und dabei das Wohl und die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie das schulische Umfeld zu beachten sind. Die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen in die Regelschule wird aber in erster Linie auf Bundesebene gefordert. Auch ohne Konkordat gilt Artikel 20 Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3), wonach die Kantone die Integration von
behinderten Kindern und Jugendlichen in die Regelschule zu fördern haben. Bereits heute werden im Kanton Uri, neben der Beschulung in der Sonderschule, Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen erfolgreich in der Regelschule unterrichtet. Eine im Frühjahr 2010 durchgeführte Evaluation zeigt, dass die Integrationen im Kanton Uri sehr sorgfältig und in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten erfolgen. Eltern von Kindern mit Behinderungen und Eltern von Kindern, die eine Klasse mit einem behinderten Kind besuchen, äussern sich sehr positiv zu den Erfahrungen und zur Integration. Klar ist, dass die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen eine anspruchsvolle Aufgabe ist und nur in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten gelingt. Im Kanton Uri gilt deshalb der Grundsatz, dass Integrationen nur dort erfolgen, wo dies alle Beteiligten mittragen. Auch in Zukunft gibt es Sonderschulen und Heime, in denen Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen spezifisch gefördert werden.Ein Ja zum Sonderpädagogik-Konkordat ist ein Ja zu Kindern mit Behinderungen. Es ist ein Bekenntnis dafür, dass der Kanton Uri die Grundsätze für die Sonderschulung einhalten und ein entsprechendes Angebot für die Kinder mit Behinderungen bereitstellen will.

Der Landrat hat dem Beitritt zum Sonderpädagogik-Konkordat mit 40:18 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Regierungsrat und Landrat empfehlen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, dem
Beitritt zum Sonderpädagogik-Konkordat zuzustimmen.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 54,64 %
6'266
Nein-Stimmen 45,36 %
5'202
Stimmberechtigte
25'748
Stimmbeteiligung
11'921
Ebene
Kanton
Art
Antrag
Name
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Botschaft zum Kantonalen Bürgerrechtsgesetz (KBüG) und zur Änderung der Kantonsverfassung

Angenommen
Beschreibung
Das geltende Gesetz über den Erwerb des Landrechtes des Kantons Uri stammt aus
dem Jahr 1935. Das Bundesgericht hat im Jahr 2003 im Bereich des Bürgerrechts zwei wegweisende Entscheide getroffen. Mit dem ersten Urteil kassierte das Bundesgericht erstmals einen als diskriminierend eingestuften Einbürgerungsentscheid einer Gemeinde; mit dem zweiten Urteil qualifizierte es Urnenabstimmungen bei Einbürgerungsentscheiden als verfassungswidrig. Wegen des Begründungserfordernisses kann seit 2003 an einer Gemeindeversammlung über ein Einbürgerungsgesuch nur noch abgestimmt werden, wenn ein begründeter Gegenantrag
gestellt wird.

Am 1. Januar 2009 ist zudem eine Teilrevision des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts in Kraft getreten. Damit wurde der Grundsatz, dass ablehnende Einbürgerungsentscheide zu begründen sind, explizit im Bundesrecht verankert. Zudem wurden im Bundesrecht die echtsstaatlichen Rahmenbedingungen für Einbürgerungsentscheide durch die Gemeindeversammlung präzisiert. Nach dem neuen Bundesrecht dürfen die Kantone für Einbürgerungsentscheide höchstens Gebühren erheben, welche die Verfahrenskosten decken. Die Kantone müssen zudem für ablehnende Einbürgerungsentscheide letztinstanzlich den Weiterzug an eine kantonale Gerichtsbehörde ermöglichen. Das 75-jährige Gesetz über den Erwerb des Landrechtes des Kantons Uri ist in verschiedener Hinsicht revisionsbedürftig. Mit Blick auf die Mängel des geltenden Gesetzes und des geänderten übergeordneten Bundesrechts drängt sich eine Totalrevision auf. Die wichtigsten Neuerungen der Vorlage für ein neues Kantonales Bürgerrechtsgesetz sind:



  • Gesuchsteller müssen neu in den letzten fünf Jahren ununterbrochen in derselben Gemeinde gewohnt haben, aber auch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur Verständigung mit




  • Behörden und Mitbürgern nachweisen. Neu ist anstelle des Landrats der Regierungsrat für die Erteilungdes Kantonsbürgerrechts zuständig.




  • Die Gemeinden können die Kompetenz zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts dem Gemeinderat oder einer Bürgerrechtskommission übertragen. Einbürgerungen dürfen aber auch wie bis anhin in der Kompetenz der Gemeindeversammlung liegen.




  • Die Einbürgerungsvoraussetzungen werden verdeutlicht. So muss die Person, die sich um das Kantons- und Gemeindebürgerrecht bewirbt, unter anderem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur Verständigung mit Behörden, mit Bürgerinnen und Mitbürgern nachweisen. Der Landrat erlässt in einer Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsvoraussetzungen.




  • An der Gemeindeversammlung kann nur dann ein Einbürgerungsgesuch abgelehnt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet worden ist.





  • Ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung können die Betroffenen mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und anschliessend mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechten.




  • Für die Behandlung eines Einbürgerungsgesuchs können die Gemeinden und der Kanton kostendeckende Gebühren erheben.


Der Landrat hat dem KBüG mit 48:3 Stimmen bei einer Enthaltung
zuhanden der Volksabstimmung zugestimmt. Regierungsrat und
Landrat beantragen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, das
Kantonale Bürgerrechtsgesetz und die Änderung der Kantonsverfassung
anzunehmen.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 54,69 %
6'117
Nein-Stimmen 45,31 %
5'068
Stimmberechtigte
25'748
Stimmbeteiligung
11756
Ebene
Kanton
Art
Obligatorisches Referendum
Name
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Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG)

Angenommen
Beschreibung
Das geltende Gesetz über den Erwerb des
Landrechtes des Kantons Uri stammt aus
dem Jahr 1935. Das Bundesgericht hat im
Jahr 2003 im Bereich des Bürgerrechts zwei
wegweisende Entscheide getroffen. Mit dem
ersten Urteil kassierte das Bundesgericht
erstmals einen als diskriminierend eingestuften
Einbürgerungsentscheid einer Gemeinde; mit dem zweiten Urteil
qualifizierte es Urnenabstimmungen bei Einbürgerungsentscheiden
als verfassungswidrig. Wegen des Begründungserfordernisses kann
seit 2003 an einer Gemeindeversammlung über ein Einbürgerungsgesuch
nur noch abgestimmt werden, wenn ein begründeter Gegenantrag
gestellt wird.
Am 1. Januar 2009 ist zudem eine Teilrevision des Bundesgesetzes
über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts in Kraft getreten.
Damit wurde der Grundsatz, dass ablehnende Einbürgerungsentscheide
zu begründen sind, explizit im Bundesrecht verankert.
Zudem wurden im Bundesrecht die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen
für Einbürgerungsentscheide durch die Gemeindeversammlung
präzisiert. Nach dem neuen Bundesrecht dürfen die Kantone für
Einbürgerungsentscheide höchstens Gebühren erheben, welche die
Verfahrenskosten decken. Die Kantone müssen zudem für ablehnende
Einbürgerungsentscheide letztinstanzlich den Weiterzug an
eine kantonale Gerichtsbehörde ermöglichen.
Das 75-jährige Gesetz über den Erwerb des Landrechtes des Kantons
Uri ist in verschiedener Hinsicht revisionsbedürftig. Mit Blick auf
die Mängel des geltenden Gesetzes und des geänderten übergeordneten
Bundesrechts drängt sich eine Totalrevision auf.
Die wichtigsten Neuerungen der Vorlage für ein neues Kantonales
Bürgerrechtsgesetz sind:
Gesuchsteller müssen neu in den letzten fünf Jahren ununterbrochen
in derselben Gemeinde gewohnt haben, aber auch ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache zur Verständigung mit
Behörden und Mitbürgern nachweisen.
Neu ist anstelle des Landrats der Regierungsrat für die Erteilung
des Kantonsbürgerrechts zuständig.
Die Gemeinden können die Kompetenz zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts
dem Gemeinderat oder einer Bürgerrechtskommission
übertragen. Einbürgerungen dürfen aber auch wie bis
anhin in der Kompetenz der Gemeindeversammlung liegen.
Die Einbürgerungsvoraussetzungen werden verdeutlicht. So muss
die Person, die sich um das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
bewirbt, unter anderem ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache zur Verständigung mit Behörden, mit Bürgerinnen und
Mitbürgern nachweisen. Der Landrat erlässt in einer Verordnung
nähere Bestimmungen über die Eignungsvoraussetzungen.
An der Gemeindeversammlung kann nur dann ein Einbürgerungsgesuch
abgelehnt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt
und begründet worden ist.
Ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung können
die Betroffenen mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat
und anschliessend mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Obergericht anfechten.
Für die Behandlung eines Einbürgerungsgesuchs können die Gemeinden
und der Kanton kostendeckende Gebühren erheben.
Der Landrat hat dem KBüG mit 48:3 Stimmen bei einer Enthaltung
zuhanden der Volksabstimmung zugestimmt. Regierungsrat und
Landrat beantragen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, das
Kantonale Bürgerrechtsgesetz und die Änderung der Kantonsverfassung
anzunehmen.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 54,69 %
6'117
Nein-Stimmen 45,31 %
5'068
Stimmberechtigte
25'748
Stimmbeteiligung
11756
Ebene
Kanton
Art
Obligatorisches Referendum
Name
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Änderung der Verfassung des Kantons Uri im Zusammenhang mit dem Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Angenommen
Beschreibung
Das geltende Gesetz über den Erwerb des Landrechtes des Kantons Uri stammt aus
dem Jahr 1935. Das Bundesgericht hat im Jahr 2003 im Bereich des Bürgerrechts zwei
wegweisende Entscheide getroffen. Mit dem ersten Urteil kassierte das Bundesgericht
erstmals einen als diskriminierend eingestuften Einbürgerungsentscheid einer Gemeinde; mit dem zweiten Urteil qualifizierte es Urnenabstimmungen bei Einbürgerungsentscheiden
als verfassungswidrig. Wegen des Begründungserfordernisses kann
seit 2003 an einer Gemeindeversammlung über ein Einbürgerungsgesuch
nur noch abgestimmt werden, wenn ein begründeter Gegenantrag
gestellt wird.
Am 1. Januar 2009 ist zudem eine Teilrevision des Bundesgesetzes
über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts in Kraft getreten.
Damit wurde der Grundsatz, dass ablehnende Einbürgerungsentscheide
zu begründen sind, explizit im Bundesrecht verankert.
Zudem wurden im Bundesrecht die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen
für Einbürgerungsentscheide durch die Gemeindeversammlung
präzisiert. Nach dem neuen Bundesrecht dürfen die Kantone für
Einbürgerungsentscheide höchstens Gebühren erheben, welche die
Verfahrenskosten decken. Die Kantone müssen zudem für ablehnende
Einbürgerungsentscheide letztinstanzlich den Weiterzug an
eine kantonale Gerichtsbehörde ermöglichen.
Das 75-jährige Gesetz über den Erwerb des Landrechtes des Kantons
Uri ist in verschiedener Hinsicht revisionsbedürftig. Mit Blick auf
die Mängel des geltenden Gesetzes und des geänderten übergeordneten
Bundesrechts drängt sich eine Totalrevision auf.
Die wichtigsten Neuerungen der Vorlage für ein neues Kantonales
Bürgerrechtsgesetz sind:
Gesuchsteller müssen neu in den letzten fünf Jahren ununterbrochen
in derselben Gemeinde gewohnt haben, aber auch ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache zur Verständigung mit
Behörden und Mitbürgern nachweisen.
Neu ist anstelle des Landrats der Regierungsrat für die Erteilung
des Kantonsbürgerrechts zuständig.
Die Gemeinden können die Kompetenz zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts
dem Gemeinderat oder einer Bürgerrechtskommission
übertragen. Einbürgerungen dürfen aber auch wie bis
anhin in der Kompetenz der Gemeindeversammlung liegen.
Die Einbürgerungsvoraussetzungen werden verdeutlicht. So muss
die Person, die sich um das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
bewirbt, unter anderem ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache zur Verständigung mit Behörden, mit Bürgerinnen und
Mitbürgern nachweisen. Der Landrat erlässt in einer Verordnung
nähere Bestimmungen über die Eignungsvoraussetzungen.
An der Gemeindeversammlung kann nur dann ein Einbürgerungsgesuch
abgelehnt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt
und begründet worden ist.
Ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung können
die Betroffenen mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat
und anschliessend mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Obergericht anfechten.
Für die Behandlung eines Einbürgerungsgesuchs können die Gemeinden
und der Kanton kostendeckende Gebühren erheben.
Der Landrat hat dem KBüG mit 48:3 Stimmen bei einer Enthaltung
zuhanden der Volksabstimmung zugestimmt. Regierungsrat und
Landrat beantragen den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, das
Kantonale Bürgerrechtsgesetz und die Änderung der Kantonsverfassung
anzunehmen.

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 54,12 %
6'027
Nein-Stimmen 45,88 %
5'109
Stimmberechtigte
25'748
Stimmbeteiligung
11'746
Ebene
Kanton
Art
Antrag
Name
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