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Gastgewerbepatent
Das Gastwirtschaftsgesetz (GWG) regelt die gastgewerblichen Dienstleistungen und Veranstaltungen.
Eine gastgewerbliche Dienstleistung nach GWG erbringt, wer gegen Entgelt Gäste beherbergt, Getränke ausschenkt oder Speisen zum Genuss an Ort und Stelle abgibt, gegen Entgelt Räume zur Verfügung stellt, in welchen mitgebrachte Getränke oder Speisen konsumert werden, oder ein Dancing, einen Nachtclub oder dergleichen betreibt (Dauerdarbietungen).
Wer eine dieser Tätigkeiten ausübt, benötigt ein Patent. Das entsprechende Gesuch ist zwei Monate vor Betriebseröffnung oder- übernahme schriftlich einzureichen.
Das entsprechende Formular finden Sie via Online-Dienste. Via Links erhalten Sie weitere Informationen.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Arbeit und Migration | +41 41 875 2418 | arbeit.migration@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Industrie und Gewerbe | +41 41 875 2405 | arbeit.migration@ur.ch |
Name |
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Name | Beschreibung |
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