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Kindesanerkennung

Wenn der Vater und die Mutter eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der leibliche Vater sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen.

Durch die Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt.

Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes beurkundet werden. Wir empfehlen Ihnen, die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt beim zuständigen Zivilstandsamt zu machen. Der biologische Vater hat persönlich zu erscheinen. Die Anwesenheit der Mutter ist empfehlenswert, aber nicht zwingend notwendig.

Für die Beurkundung einer Anerkennung bitten wir Sie, mit dem zuständigen Zivilstandsamt vorgängig einen Termin zu vereinbaren (Zivilstandsamt Uri, Marktgasse 6, 6460 Altdorf, Tel. 041 875 22 80, zivilstandsamt@ur.ch).

 

Zuständigkeit

Schweizerische Staatsangehörige können sich für die Kindesanerkennung an ein beliebiges Zivilstandsamt in der Schweiz wenden.

Ausländische Staatsangehörige können sich für die Kindesanerkennung an folgende Ämter wenden:

  • Zivilstandsamt am Geburtsort des Kindes oder
  • Zivilstandsamt am Wohnsitz der Kindsmutter oder des Kindsvaters oder
  • Zivilstandsamt am Schweizerischen Heimatort der Kindsmutter oder des Kindsvaters

 

Voraussetzungen für eine Anerkennung

  • Nur der leibliche Vater darf sein Kind anerkennen (bei nicht leiblichen Kindern besteht die Möglichkeit einer Adoption).
     
  • Falls die Mutter des Kindes verheiratet ist, gilt nach der Geburt rechtlich zunächst der Ehemann als Vater des Kindes. Die Anerkennung durch den leiblichen Vater kann erst erfolgen, nachdem die Vaterschaft des Ehemanns durch das zuständige Gericht aufgehoben wurde.
     
  • Ein leiblicher Vater kann ein Kind auch anerkennen, wenn er mit einer anderen Frau verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt.
     
  • Ein Mann, der eine Vaterschaft anerkennen lassen will, muss volljährig und urteilsfähig sein. Ansonsten braucht er die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung.

 

Folgen einer Anerkennung

Die Vaterschaftsanerkennung kann nicht widerrufen werden. Sie begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind. Das anerkannte Kind ist gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat Anspruch auf Unterhalt.

Ausländische Kinder, die nach dem 1. Januar 2006 geboren sind, erwerben mit der Anerkennung durch den Schweizer Vater dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

 

Elterliche Sorge

Die leiblichen Eltern können unmittelbar nach der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung die gemeinsame elterliche Sorge beim Zivilstandsamt erklären.

In dieser schriftlichen Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen und sich über die Obhut und das Besuchsrecht oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind geeinigt haben.

Fragen zur gemeinsamen elterlichen Sorge beantwortet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf, Telefon 041 875 21 70.

In Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge müssen die leiblichen Eltern auch die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften unterzeichnen. Fragen zu den Erziehungsgutschriften beantwortet die SVA-/AHV-Ausgleichskasse und deren Zweigstellen.

Das Zivilstandsamt leistet zur gemeinsamen elterlichen Sorge und zur Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften keine Beratung.

 

Benötigte Dokumente für die Anerkennung

  • Je ein gültiges Ausweispapier (Pass oder Identitätskarte)

  • Je eine Wohnsitzbestätigung, nicht älter als 6 Monate, erhältlich bei der Einwohnerkontrolle des Wohnortes

  • Die für ausländische Kindseltern erforderlichen Dokumente sind je nach Heimatstaat unterschiedlich. Da deren Beschaffung oft längere Zeit in Anspruch nimmt, wenden Sie sich bitte frühzeitig an das für Sie zuständige Zivilstandsamt, damit Ihnen unliebsame Verzögerungen erspart bleiben.

Bitte vereinbaren Sie vorgängig einen Termin. Das Zivilstandsamt Uri berät Sie gerne persönlich unter der Telefonnummer 041 875 22 80, zivilstandsamt@ur.ch.

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