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Berufsausübungsbewilligungen

Bewilligungspflicht (Art. 19 GG)

Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) des Amts für Gesundheit benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig:

  • Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt und behandelt;
  • in einem Beruf tätig ist, der im Krankenversicherungsrecht als Leistungserbringer genannt ist;
  • Gelenksmanipulationen mit Impulsen vornimmt oder kranke, verletzte oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, die die Haut verletzen;
  • die Geburtshilfe ausübt;
  • Arzneimittel und Medizinprodukte anwendet, verschreibt, abgibt oder herstellt; davon ausgenommen ist die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger komplementärmedizinischer Arzneimittel.

Dazu gehören namentlich die universitären Medizinalberufe nach der eidgenössischen Gesetzgebung. 
Ausführungsbestimmungen enthält das Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen (RB 30.2117).

 

Berufsausübungsbewilligungen für Gesundheitsfachpersonen

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Tierärztinnen und Tierärzte (Merkblatt Berufsausübungsbewilligung Tierarzt
  • Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
  • Akupunkteurinnen und Akupunkteure
  • Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
  • Drogistinnen und Drogisten
  • Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Logopädinnen und Logopäden
  • medizinische Masseurinnen und Masseure
  • Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom
  • Optometristinnen und Optometristen
  • Osteopathinnen und Osteopathen
  • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Podologinnen und Podologen
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
  • Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

 

Vorgehen

Für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung haben die Gesuchstellenden rechtzeitig vor der Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf, die nachstehenden Unterlagen einzureichen. Das Gesuch kann Online erfolgen. Die entsprechenden Gesuchsformulare finden Sie unter «Dokumente».

Das Gesuch ist vollständig auszufüllen und mit den entsprechenden Beilagen per Mail an afg@ur.ch zu senden. Es ist aber auch möglich, die Gesuchsunterlagen per Post beim Amt für Gesundheit, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf, einzureichen.

 

Notwendige Unterlagen

Wir benötigen folgende Unterlagen:

  1. Gesuch mit den Angaben über die geplante Berufstätigkeit; (siehe Dokumente)
  2. Nachweis der berufsspezifischen Bewilligungsvoraussetzungen (Diplome, Weiterbildungstitel, Fähigkeitszeugnisse); 
     
    • Ausländische Diplome und ausländische Weiterbildungstitel von Medizinalpersonen müssen vorgängig durch das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung MEBEKO, 3030 Bern, anerkannt werden.
    • Ausländische Diplome von Gesundheitsfachpersonen müssen vorgängig durch das Schweizerische Rote Kreuz anerkannt werden. 
  3. Zeugnis über die Handlungsfähigkeit (stellt Wohnsitzgemeinde aus);
  4. Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister, respektive Führungszeugnisse des Herkunftslandes, die höchstens drei Monate alt sind;
  5. Lebenslauf mit den Angaben über die bisherigen beruflichen Tätigkeiten;
  6. Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone (wenn vorhanden) sowie eine Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Gesundheitsbehörde (Certificate of good standing).

Des Weiteren sind folgende Belege bei eigener Praxistätigkeit mit einzureichen:

  1. Berufshaftpflichtversicherung, die bei Ihrer Praxistätigkeit das spezifische Berufsrisiko hinreichend deckt
  2. Nachweis über ausreichende Infrastruktur für Ihre Praxistätigkeit (Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstung).

Dokumente, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.

Das Amt für Gesundheit kann die Nachreichung der Originale oder beglaubigten Abschriften der Diplome und Fähigkeitsausweise verlangen.

 

Verlängerung der Bewilligung

Die Berufsausübungsbewilligung erlischt gemäss Artikel 23 Gesundheitsgesetz mit dem Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren.

In diesem Fall kann die Bewilligung auf Gesuch hin jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Das entsprechende Gesuchsformular finden Sie unter «Dokumente». Dem Gesuch müssen folgende Dokumente beigelegt werden: 

  1. Kopie eines gültigen Fortbildungsdiploms oder gültige Fortbildungsbestätigung Fachgesellschaft
  2. Kopie Nachweis Berufshaftpflicht
  3. Ärztliches Zeugnis betreffend Gesundheitszustand 

Die Gesuchsunterlagen sind an afg@ur.ch zu senden.

 

Unbedenklichkeitserklärung / Certificate of Good Standing

Personen, die über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Uri verfügen und die im Ausland oder in anderen Kantonen arbeiten möchten, benötigen für die Erteilung der Bewilligung eine Unbedenklichkeitserklärung (engl. Certificate of Good Standing) der kantonalen Aufsichtsbehörde (für Uri: Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion).

Diese Unbedenklichkeitserklärung kann per E-Mail afg@ur.ch unter Angabe der Personalien und der Rechnungs- bzw. Versandadresse beantragt werden.


Neues Zulassungsverfahren von ambulanten Leistungserbringern nach KVG ab 01.01.2022

Per 1. Januar 2022 treten die Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der dazugehörigen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sowie der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) in Kraft. Diese Änderungen beinhalten das neue Zulassungsverfahren für ambulante Leistungserbringer und den Wechsel der Zuständigkeit für die Erteilungen von den Krankenversicherer an die Kantone. Nähere Informationen finden Sie unter KVG-Revision: Zulassung von Leistungserbringern (admin.ch)

Seit dem 1. Oktober 2023 gelten im ambulanten Bereich von Ärztinnen und Ärzten Höchstzahlen. Im Kanton Uri sind folgende Fachgebiete mittels Höchstzahl beschränkt: 

  • Kardiologie
  • Neurochirurgie 
  • Radiologie 

Eine Zulassung oder Berechtigung kann nur erteilt werden, solange die entsprechende Höchstzahl noch nicht erreicht ist. Weitere Details zum Verfahren finden Sie im Zulassungsreglement (RB 20.2204).

Die entsprechenden Gesuchsformulare finden Sie unter «Dokumente». Das Gesuch ist vollständig auszufüllen und mit den entsprechenden Beilagen per Mail an afg@ur.ch zu senden. Es ist aber auch möglich, die Gesuchsunterlagen per Post beim Amt für Gesundheit, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf, einzureichen.

 

Gebühren

Für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen, Verlängerungen, Unbedenklichkeitserklärungen und Zulassungen zur Abrechnung zu Lasten der OKP fallen Gebühren an. Die entsprechenden Gebühren sind auf Seite 5 der Tarifordnung der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion festgehalten.

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