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3. Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit
Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten und Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA in die Schweiz entsandt werden, benötigen für einen Aufenthalt von höchstens 3 Monaten oder 90 Tagen pro Kalenderjahr keine Bewilligung.
Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Arbeit vor Arbeitsaufnahme unter dem folgenden Link ordentlich zu melden: