Inhaltsbereich

Arbeitszeitbewilligungen

Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden während der Nacht (23.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen (23.00 Uhr bis 23.00 Uhr) ist grundsätzlich verboten. Wenn aber für einen Betrieb trotz allem Nacht- und Sonntagsarbeit notwendig sind, so können diese, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, bewilligt werden. 

Bewilligungszuständigkeit:

Für vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit (zeitlich befristete Einsätze von nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz) sind die Kantone zuständig. Das entsprechende Formular finden Sie unter "Online-Formulare". 

Für dauernde Bewilligungen (mehr als sechs Monate) ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zuständig. Das entsprechende Gesuch finden Sie hier

Eine Übersicht über die Feiertage im Kanton Uri finden Sie unter Dokumente.

 

Zugehörige Objekte