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Hanfanbau

Informationen zum Hanfanbau

Grundsatz
Der Anbau von Hanfsorten, die zum Konsum als Betäubungsmittel geeignet sind, ist verboten. Hanf mit einem THC-Gehalt von über 1 % gilt als Betäubungsmittel.
Die Richtlinien zum Hanfanbau stützen sich auf Art. 27a des Polizeigesetzes des Kantons Uri.

Meldepflicht (Art. 27a Abs.2 PolG)
Personen, die zehn und mehr Hanfpflanzen anbauen wollen, haben dies der Kantonspolizei vor der Aussaat zu melden.

Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

a) die anzubauende Sorte;
b) die Herkunft des Saatgutes;
c) den zu erwartenden THC-Gehalt;
d) die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche;
e) die verantwortlichen Produzentinnen und Produzenten;
f) den vorgesehenen Verwendungszweck;

Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, auf wessen Boden oder in welchen Räumlichkeiten und / oder wessen Auftrag der Anbau erfolgt. Meldepflichtig ist der Freilandanbau, wie auch der sogenannte Indoor-Anbau.

Meldeformular
Es ist zwingend erforderlich, das Formular «Hanfanbau im Kanton Uri - Meldeformular» zu verwenden und vollständig auszufüllen. Das Meldeformular kann elektronisch an die E-Mail-Adresse kantonspolizei@ur.ch oder schriftlich auf dem Postweg an die folgende Adresse gesendet werden:

Amt für Kantonspolizei
Kriminalpolizei
Tellsgasse 5
6460 Altdorf

Probenerhebung
Jeglicher Anbau von Hanf im Sinne der Betäubungsmittelgesetzgebung (siehe Grundsatz) ist illegal und führt zu einem Strafverfahren. Die Kantonspolizei ist berechtigt jederzeit und ohne Vorankündigung Anpflanzungen und Betriebe zu kontrollieren sowie THC-Analysen bei den vorhandenen Pflanzen durchführen.

Zugehörige Objekte