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FAQ

Bildung

In Schulen bezieht sich die Aktenaufbewahrung auf die systematische Lagerung und Verwaltung von Schülerakten (Zeugnisse, Schulpsychologische Berichte, etc.), Personaldossiers und weiteren schulischen Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten. Diese Akten müssen sicher aufbewahrt werden, um die Vertraulichkeit und Integrität der Daten zu gewährleisten. Die Aufbewahrung kann physisch oder digital erfolgen Die Dauer der Aufbewahrung orientiert sich an den gesetzlichen Fristen, und nach Ablauf dieser Fristen sind die Akten ordnungsgemäss zu archivieren oder zu vernichten.

 

Rechtsgrundlagen

KDSG Uri, Art. 12 und 15

KV Uri Art. 12 Abs. 1 lit. c

 

Aufbewahrungsfristen regeln die Dauer, für die personenbezogene Daten und Dokumente in Schulen aufbewahrt werden müssen, bevor sie archiviert oder vernichtet werden. Diese Fristen variieren je nach Art der Dokumente, beispielsweise Zeugnisse, Prüfungen oder schulpsychologische Berichte. Die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen ist entscheidend für den Schutz personenbezogener Daten und für die ordnungsgemässe Verwaltung schulischer Unterlagen.

Spätestens nach der Übergabe der Klasse sind Personendaten grundsätzlich zurückzugeben oder zu vernichten. Dabei ist die Fristenliste des Staatsarchivs für die Aufbewahrung von Archivalien zu beachten.

Fallbeispiel

  • Aufbewahrung von Prüfungen / Leistungsbeurteilungen

Prüfungen, Aufsätze und andere Leistungsbeurteilungen müssen bis zur Rechtskraft des Zeugnis aufbewahrt werden. Im Anschluss sind diese zu vernichten.

  • Zeugnisse und Schulpsychologische Berichte

Zeugnisse und schulpsychologische Berichte sind während der gesamten Schulzeit eines Kindes von grosser Bedeutung. Diese Daten sind während der obligatorischen Schulzeit sicher aufzubewahren und danach gemäss der Fristenliste des Staatsarchivs zu archivieren oder zu vernichten[PH2] .

Rechtsgrundlagen

KDSG Uri, Art. 15

Das Amtsgeheimnis verpflichtet alle schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, über die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung dient dem Schutz der Privatsphäre und ist grundlegend für das Vertrauen in das schulische System. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das Amtsgeheimnis verbietet das Weitergeben von schulischen Informationen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bekannt werden, es sei denn, es besteht ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund. Solche Gründe können beispielsweise gesetzlich vorgeschriebene Meldepflichten, Amtshilfe, die Erlaubnis der vorgesetzten Behörde oder die Zustimmung der betroffenen Person sein. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiter. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses ist strafbar[PH1] .

Fallbeispiele

  • Amtsgeheimnisverletzung

Eine Lehrpersonen darf ohne rechtlichen Grundlage keine Informationen über das Verhalten eines Schülers an andere Eltern oder externe Personen weitergeben.

  • Keine Amtsgeheimnisverletzung

Die Weitergabe von Informationen über das schulische Verhalten eines Schülers an das Schulsozialarbeiterin. Diese Weitergabe erfolgt im Rahmen der schulischen Zusammenarbeit und zur Unterstützung des Schülers. Sie ist durch das Amtshilfeprinzip gedeckt und somit rechtlich zulässig. In diesem Fall wird das Amtsgeheimnis gewahrt, da die Informationen nur an befugte Stellen innerhalb der Schule weitergegeben werden.

  • Vertrauliche Handhabung von Disziplinarmassnahmen

Der Schulrat wird über eine schwere Disziplinarmassnahme gegen einen Schüler informiert. Diese sensiblen Informationen, die das Verhalten des Schülers und mögliche Sanktionen betreffen, werden nur intern im Schulrat diskutiert und nicht an die Öffentlichkeit oder unbeteiligte Lehrpersonen weitergegeben

  • Vertraulichkeit bei der öffentlichen Ausschreibung von Bauarbeiten

Der Schulrat berät über die öffentliche Ausschreibung für den Neubau einer Turnhalle. Details zu Kosten, Baukonzept und Auswahlkriterien werden vertraulich behandelt, um den Ausschreibungsprozess fair und transparent zu halten. Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, keine Informationen vorab weiterzugeben, um den Prozess nicht zu beeinträchtigen oder einzelne Anbieter zu bevorzugen.

Rechtsgrundlagen

StGB Art. 320

PV Uri Art. 27 (Personalverordnung)

GG Uri Art. 21 (Gemeindegesetz)

KV Uri, Art. 12 Abs. 1 lit. c

Politik

Das Einreichen einer Gemeindeinitiative im Kanton Uri richtet sich gemäss Kantonsverfassung https://rechtsbuch.ur.ch/lexoverview-home/lex-1_1101 nach folgendem Ablauf:
Artikel 29 Gemeindliche Volksinitiative

1 Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen.

2 Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.


3 Im übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.

Es muss also (auf Gemeindeebene) ein ausgearbeiteter Entwurf für eine Änderung, Aufhebung oder Erlass einer Bestimmung bei der Gemeinde eingereicht werden. Es sind die Unterschriften von einem Zehntel der Stimmberechtigten in der Gemeinde nötig.
Standeskanzlei Uri
Das Einreichen einer Volksinitiative im Kanton Uri richtet sich gemäss Kantonsverfassung https://rechtsbuch.ur.ch/lexoverview-home/lex-1_1101 nach folgendem Ablauf:

Artikel 27 Kantonale Volksinitiative
a) Gegenstand
1 Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden.
2 Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.

Artikel 28 b) Form und Verfahren
1 Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.
2 Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.
3 Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Es empfiehlt sich, vor dem Beginn der Sammlung den Unterschriftenbogen zur Vorprüfung an die Standeskanzlei zu senden.
Standeskanzlei Uri

Umwelt und Ökologie

Treibhausgase (THG) sind Gase, die zur weltweiten Erwärmung der Erde führen. Dazu gehören namentlich Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan und Lachgas. Durch menschengemachte Quellen hat sich die Menge der Treibhausgase seit Beginn der Industrialisierung deutlich erhöht. CO2 entsteht zum Beispiel bei Verbrennungsprozessen von fossilen Treib- und Brennstoffen. Methan- und Lachgase entstehen vor allem in der Landwirtschaft durch die Verdauungsprozesse bei Nutztieren sowie bei Lagerung und beim Ausbringen von Gülle und Mist.
Fossile Energieträger sind Kohle, Erdöl und Erdgas. Aus ihnen werden Treib- und Brennstoffe wie Diesel, Benzin, Kerosin, Heizöl etc. hergestellt oder sie werden zur Erzeugung von Elektrizität verwendet. Fossile Ressourcen sind vor Millionen vor Jahren entstanden. Sie können nur einmal abgebaut werden, sind nicht erneuerbar und stehen daher beschränkt zur Verfügung. Beim Verbrennen von fossilen Energieträgern entstehen Treibhausgase wie CO2.
Zu den erneuerbaren Energien zählen die Solarenergie, Wasserkraft, Windenergie, Biomasse aus Holz etc. Diese nachhaltigen Energieträger erneuern sich laufend. Sie können in Kombination mit Solaranlagen, Wärmepumpen oder Holzheizungen zum Heizen und in Kombination mit Elektromotoren oder Wasserstoff für die Mobilität verwendet werden. Beim Gebrauch von erneuerbaren Energieträgern werden praktisch keine Treibhausgase freigesetzt. Die entsprechenden Technologien helfen mit, den Klimawandel einzudämmen.
Im Begriff Dekarbonisierung steckt das Wort Karbon (Kohlenstoff). Dekarbonisierung bezeichnet die Abkehr vom Kohlenstoff beziehungsweise von fossilen Energieträgern und den Umstieg auf erneuerbare Energieträger.
Klimaneutralität bedeutet, dass die von den Menschen ausgestossenen Treibhausgasemissionen und die von der Umwelt aufgenommenen im Gleichgewicht sind. Ein anderer Begriff dafür ist Netto-Null-Emissionen. Die Schweiz will bis 2050 das Netto-Null-Ziel und somit Klimaneutralität erreichen. Uri wie auch alle anderen Kantone sind dabei gefordert.
Die meisten Treibhausgase entstehen im Verkehr, gefolgt von Landwirtschaft und Industrie. Im Verkehrssektor wird zusätzlich zwischen Transitverkehr (Durchgangsverkehr) und Lokalverkehr (mit Ziel und/oder Quelle im Kanton Uri) unterschieden.

Hinweis
Die Umfrage bezieht sich auf alle Sektoren und beinhaltet eine Auswahl von möglichen Klimaschutz-Massnahmen. Die Umfrage erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Massnahmen, die direkt den Energiesektor betreffen (z.B. Dämmung von Gebäudehüllen, Ersatz von Heizungen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge), sind Teil der Gesamtenergiestrategie des Kantons und werden nicht abgefragt. Das Klimaschutz-Konzept wird in enger Abstimmung mit der Gesamtenergiestrategie erarbeitet.