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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri (KESB) ist im ganzen Kanton Uri für den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts verantwortlich. Grundlage bilden die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung.
Die KESB ist verwaltungsunabhängig und fällt als gerichtsähnliche Behörde die erstinstanzlichen Entscheide im Bereich des zivilen Kindes- und Erwachsenenschutzes. Sie ist diesbezüglich für die Rechtsanwendung im Kanton Uri verantwortlich. Wer von einem Entscheid der KESB betroffen und mit diesem nicht einverstanden ist, kann an das Obergericht des Kantons Uri und gegebenenfalls auch an das Schweizerische Bundesgericht gelangen.
In organisatorischer Hinsicht untersteht die KESB der Aufsicht des Regierungsrats des Kantons Uri. Dieser hat für eine wirtschaftliche und zweckmässige Organisation der KESB sowie für eine wirksame Geschäftsabwicklung zu sorgen.
Administrativ ist die KESB Uri beim Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz angegliedert.
Wer ist die KESB?
Die KESB Uri ist eine interdisziplinär zusammengesetzte, unabhängige Fachbehörde, deren Mitglieder aus den Fachdisziplinen Jurisprudenz, Soziale Arbeit und Betriebswirtschaft stammen. Unterstützt wird sie durch das Fachsekretariat und die Fachbereiche des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz.
Die Behörde besteht aus drei ständigen und fünf Ersatzmitgliedern, die alle vom Regierungsrat des Kantons Uri gewählt sind.
Was macht die KESB?
Die KESB fällt die vom Gesetz vorgesehenen Entscheidungen im zivilrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutz und überwacht deren Vollzug. Die Beschlüsse werden im Normalfall von der dreiköpfigen Gesamtbehörde erlassen. Wo der Ermessensspielraum klein ist, kann ein Behördenmitglied auch in Einzelkompetenz entscheiden. Die Einzelheiten dazu sind in einem regierungsrätlichen Reglement geregelt.
Vor jedem Entscheid führt die KESB ein rechtsstaatliches Verfahren durch, in welchem der relevante Sachverhalt abgeklärt und die Betroffenen auch persönlich angehört werden.
Der Vollzug der Beschlüsse, das heisst die eigentliche Begleitung und Betreuung der Betroffenen im Alltag, ist dann nicht mehr die Aufgabe der KESB, sondern der Beistandspersonen (pivate oder professionelle), der regionalen Sozialdienste, anderer Institutionen (z. B. Alters- und Pflegeheime) oder anderer Beratungsstellen (z. B. Kontakt Uri oder Opferhilfe Uri).
Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
Das Einschreiten der KESB ist immer subsidiär und erfolgt deshalb nur dort, wo freiwillige Betreuung oder Vertretung nicht ausreicht oder von vornherein nicht zum Ziel führt. Aus diesem Grund klärt die KESB immer zuerst ab, ob nicht schon vorgesorgt wurde, ob die Mittel und Angebote der privaten und öffentlichen Sozialhilfe ausgeschöpft sind und ob nicht Angehörige, nahestehende Personen oder Beratungsstellen die notwendige Hilfe und Unterstützung gewähren können.
Jede Massnahme der KESB stellt einen Eingriff des Staates in die persönliche Freiheit der betroffenen Menschen dar. Eine Massnahme wird daher nur dann angeordnet, wenn sie zum Schutz der betroffenen Person zwingend erforderlich ist. Dabei hat sie so mild wie möglich, aber so stark wie nötig zu sein. Zudem prüft die KESB, ob die Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erfüllen und ob der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zur Beschränkung der Freiheit steht.
Aufgaben im Einzelnen
- Entgegennahme und Bearbeitung von Gefährdungsmeldungen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
- Anordnung zivilrechtlicher Erwachsenenschutzmassnahmen (z.B. Begleit- oder Vertretungsbeistandschaften, umfassende Beistandschaften)
- Anordnung zivilrechtlicher Kindesschutzmassnahmen (z.B. Erziehungsaufsicht, Weisungen an die Eltern, Erziehungsbeistandschaften, Fremdplatzierungen)
- Anordnung fürsorgerischer Unterbringungen oder anderer Zwangsmassnahmen
- Überprüfung von bewegungseinschränkenden Massnahmen, die durch Wohn- und Pflegeheime angeordnet wurden
- Ernennung, Instruktion und Beaufsichtigung der Beistandspersonen (private und professionelle) und Erlass der entsprechenden fachlichen Weisungen
- Prüfung und Genehmigung der periodisch einzureichenden Berichte und Rechnungen der Beistandspersonen
- Genehmigung von Geschäften, welche der Beistand in Vertretung einer betroffenen Person vornimmt und die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Zustimmung durch die KESB bedürfen
- Inkraftsetzung (Validierung) von Vorsorgeaufträgen im Vorsorgefall
- Genehmigung von Vereinbarungen über die gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern oder Entscheid darüber
- Einvernehmliche Regelung des Unterhalts für Kinder unverheirateter oder geschiedener Eltern
- Regelung des Kontakts zwischen Eltern und Kindern, sofern hierzu nicht die Gerichte zuständig sind
- Entscheid über Streitigkeiten bei der Bestimmung des Aufenthaltsorts eines Kindes, wenn beide Elternteile die elterliche Sorge innehaben, sofern hierzu nicht die Gerichte zuständig sind
- Erteilung der Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen (unabhängige Instanz gemäss Artikel 13 des Transplantationsgesetzes)
Kontakt
Amt für Kindes- und ErwachsenenschutzKindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri
Klausenstrasse 4
6460 Altdorf
Tel. +41 41 875 2170
kesb@ur.ch
Zugehörige Objekte
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