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Pachtrecht

Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, während der Pächter bereit ist, dafür einen Zins zu bezahlen.
Der Pachtvertrag ist an keine besondere Form gebunden. Es wird empfohlen, den Vertrag schriftlich abzufassen und von den Parteien unterschreiben zu lassen.

Die landwirtschaftliche Pacht ist im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG), der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) und der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung) geregelt.

Die Volkswirtschaftsdirektion ist die Vollzugsstelle. Sie entscheidet über
- eine kürzere Pacht- oder Fortsetzungsdauer
- die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe
- den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe.

Die Pachtkommission amtet in Pachtfragen als Schlichtungsstelle.

Für Fragen betreffs Pachtrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht; LPG

Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses; Pachtzinsverordnung

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