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Pachtrecht (LPV)
Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) enthält Bestimmungen zur Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben. Das Gesetz beinhaltet auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen, welche die Handels- und Gewerbefreiheit einschränken.
Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, während der Pächter bereit ist, dafür einen Zins zu bezahlen.
Von der landwirtschaftlichen Pacht zu unterscheiden ist die Gebrauchsleihe, welche dem Bewirtschafter die unentgeltliche Nutzung des Grundstückes erlaubt.
Die Volkswirtschaftsdirektion ist die Vollzugsstelle. Sie entscheidet über
- eine kürzere Pacht- oder Fortsetzungsdauer
- die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe
- den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe.
Auf Wunsch des Eigentümers wird der Pachtzins gegen eine Gebühr gemäss Pachtzinsverordnung berechnet.
Die Pachtkommission amtet in Pachtfragen als Schlichtungsstelle.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.
| Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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| Abteilung Agrarmassnahmen | +41 41 875 2300 | ala.vd@ur.ch |
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| Amt für Landwirtschaft | +41 41 875 2300 | ala.vd@ur.ch |
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