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Boden- und Pachtrecht

Bäuerliches Bodenrecht (BGBB)

Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum und namentlich die Familienbetriebe als Grundlage einer leistungsfähigen…

Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum und namentlich die Familienbetriebe als Grundlage einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichtete Landwirtschaft zu fördern. Die landwirtschaftlichen Strukturen sollen verbessert und die Stellung des Pächters und Selbstbewirtschafters gestärkt werden. Das Bodenrecht soll zudem den Handel von landwirtschaftlichem Boden zu übersetzten Preisen und eine übermässige Verschuldung verhindern.

Die Volkswirtschaftsdirektion ist als Bewilligungsbehörde für die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Bodenrechts zuständig.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht; BGBBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht; VBBExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Pachtrecht (LPV)

Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) enthält Bestimmungen zur Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben. Das Gesetz beinhalt…

Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) enthält Bestimmungen zur Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben. Das Gesetz beinhaltet auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen, welche die Handels- und Gewerbefreiheit einschränken.

Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, während der Pächter bereit ist, dafür einen Zins zu bezahlen.

Von der landwirtschaftlichen Pacht zu unterscheiden ist die Gebrauchsleihe, welche dem Bewirtschafter die unentgeltliche Nutzung des Grundstückes erlaubt.

Die Volkswirtschaftsdirektion ist die Vollzugsstelle. Sie entscheidet über

  • eine kürzere Pacht- oder Fortsetzungsdauer
  • die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe
  • den Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe.

Auf Wunsch des Eigentümers wird der Pachtzins gegen eine Gebühr gemäss Pachtzinsverordnung berechnet.

Die Pachtkommission amtet in Pachtfragen als Schlichtungsstelle.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht; LPGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses; PachtzinsverordnungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

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