Hauptinhalt
Entwicklung der Krankenkassen-Prämienverbilligung im Kanton Uri
Mit dem Inkrafttreten des indirekten Gegenvorschlags zur Prämien-Entlastungsinitiative per 1. Januar 2026 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) geändert. Für die Umsetzung gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Die neuen Bestimmungen werden somit ab 2028 vollumfänglich wirksam.
Kernstück der Reform ist die Verpflichtung der Kantone, einen vom Bund festgelegten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für die Prämienverbilligung einzusetzen. Dieser Mindestanteil wird künftig jährlich durch den Bund neu berechnet und liegt zwischen 3,5 und 7,5 Prozent der Bruttokosten.
Die Höhe des Kantonsbeitrags richtet sich dabei nach der Prämienbelastung der 40 Prozent einkommensschwächsten Haushalte im Kanton Uri. Aufgrund der aktuellen Schätzungen des Bundes wird sich der Beitrag, den der Kanton Uri an die Prämienverbilligungen leisten muss, von 4,5 Mio. Franken (2024) auf voraussichtlich 8,5 Mio. Franken (ab 2028) beinahe verdoppeln.
Zusätzliche Auswirkungen auf das System der Prämienverbilligung werden sich aus weiteren laufenden Reformvorhaben ergeben. Insbesondere die geplante Abschaffung des Eigenmietwerts für selbstbewohntes Wohneigentum dürfte dazu führen, dass künftig mehr Personen Anspruch auf Prämienverbilligungen haben. Die finanziellen Folgen dieser Änderung können derzeit jedoch noch nicht verlässlich abgeschätzt werden.
Auch die vorgesehene Einführung der Individualbesteuerung wird weitreichende Konsequenzen für die Ausgestaltung der Prämienverbilligung haben. Da die Anspruchsberechtigung und die Berechnungsgrundlagen eng mit den steuerlichen Verhältnissen verknüpft sind, wird die Reform eine Totalrevision des bestehenden IPV-Systems im Kanton Uri erforderlich machen.