Hauptinhalt

Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes über EL zur AHV/IV

16. Juni 2026

Am 20. Juni 2025 beschloss das Parlament die Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV «Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause» (ELG). Sie verpflichtet die Kantone, EL-Beziehenden Notrufsysteme, Haushaltshilfe, Mahlzeiten zu Hause sowie Begleit- und Fahrdienste im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten, wo ein Bedarf ausgewiesen ist. Für EL-Beziehende, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sind auch Zuschläge für die Miete ihrer Wohnung oder die bauliche Anpassung bestehender Wohnungen vorgesehen.

Was die Notrufsysteme, die Haushaltshilfe, die Mahlzeitenangebote und die Begleit- und Fahrdienste betrifft, ist es Aufgabe der Kantone, Pauschalen festzulegen, die in der Summe den gesetzlichen Mindestbetrag von 11'160 Franken pro Person und Jahr nicht unterschreiten dürfen. Die Leistungen, die in Form von monatlichen Pauschalen ausgerichtet werden, sollen es den Betroffenen, d.h. Personen mit einer jährlichen Ergänzungsleistung zur AHV oder IV, ermöglichen, länger selbstbestimmt bei sich zu Hause zu wohnen. Damit sollen letztlich Heimeintritte (Behinderteninstitutionen und Pflegeheime) zeitlich hinausgezögert oder verhindert werden.

Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2028 in Kraft. Das hat zur Folge, dass im Kanton Uri eine Änderung des Reglements über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vorzunehmen und eine Bedarfsabklärungsstelle aufzubauen sind. Die Umsetzungsarbeiten werden unter Federführung der Sozialversicherungsstelle und in Absprache bzw. Koordination mit dem Amt für Gesundheit und dem Amt für Soziales geleistet. Im zweiten Halbjahr 2026 in eine Anhörung der interessierten Kreise vorgesehen. Dazu gehören namentlich Spitex Uri, Pro Senectute, Pro Infirmis, Stiftung Behindertenbetriebe Uri, Stiftung Phönix und Schweizerisches Rotes Kreuz Kantonalverband Uri. Daran anschliessend wird der Regierungsrat über die Reglementsänderung entscheiden.

Die mit der Änderung des ELG verbundenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kantons.