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Liegenschaftsentwässerung

Zur Entwässerung von Liegenschaften zählt die Ableitung von Schmutzwasser in die Kanalisation sowie der Umgang von Niederschlagsabwasser und deren Versickerungsmöglichkeiten. Vor 2009 wurde jegliches Abwasser der Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeführt. Zur Entlastung der ARA ist dies nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Das Amt für Umwelt prüft im Rahmen eines Baugesuchs deren gesetzlichen Grundlagen. Die Baubewilligung und Vollzugskontrolle obliegen der Gemeinde.

Häusliches Abwasser im Siedlungsgebiet

Das häusliche Abwasser wird innerhalb des Siedlungsgebiets in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet, in den Abwasserreinigungsanlagen (ARA) aufbereitet und anschliessend in das Gewässer als Vorfluter abgegeben. Für den Unterhalt und Anschluss an das kommunale Abwassersystem ist die Abwasser Uri zuständig.

Niederschlagsabwasser

Das Dachabwasser ist in erster Priorität zu versickern. Das verschmutzte Platzabwasser von Zufahrten, Vor- und Parkplätzen sowie von Terrassen und Balkonen ist über eine humusierte Fläche zu versickern (UB 4.1).

Abwasser in der Landwirtschaft

Das Abwasser von landwirtschaftlichen Bauten (Stall, Milchraum, Silo, Laufhöfe) ist grundsätzlich in den Güllebehälter einzuleiten. Die Güllebehälter und Mistplatten haben über die spezifisch vorgeschriebenen Lagerkapazitäten zu verfügen und erhöhten baulichen Anforderungen zu genügen (UB 4.2).

Häusliches Abwasser ohne Kanalisationsanschluss

Für Wohnnutzungen ausserhalb des Siedlungsgebiets ist ein Kanalisationsanschluss zu prüfen oder eine Kleinkläranlage vorzusehen (UB 4.3).