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Feuer im Freien

Unter Online-Dienste finden Sie ein Online-Formular zur Ersuchung einer Ausnahmebewilligungen zum Verbrennen von Waldabraum, Feld- und Gartenabfällen.

Verbot für das Verbrennen von Waldabraum, Feld- und Gartenabfällen im Freien
Seit dem 1. Januar 2009 ist das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien verboten. Davon ausgenommen sind Grill-, Lager- und 1. Augustfeuer. Mit der Umsetzung dieses Verbots werden die gesundheitlich problematischen Feinstaubbelastungen in der Luft erheblich reduziert.

Gemäss der Luftreinhalte-Verordnung ist es verboten, Wald-, Feld- und Gartenabfälle zu verbrennen, wenn dies zu starker Rauchentwicklung führt. Der Regierungsrat hat dieses Verbot im Massnahmenplan Luftreinhaltung (2009) auf alle Feuer im Freien ausgedehnt. Damit ist es nicht mehr erlaubt, Holz und Grüngut aus Gärten, Strassen- und Wegunterhalt oder aus der Wald-, Hecken- und Baumpflege im Freien zu verbrennen.

Verbesserung der Atemluft
Das Verbrennen von Waldabraum (Waldabfällen), Feld- und Gartenabfällen im Freien erzeugt eine erhebliche Belastung durch Feinstaub, Russ, Kohlenmonoxid und verschiedene andere Schadstoffe. Staub und Brandgase breiten sich über grosse Gebiete aus. Sie wirken geruchsbelästigend und tragen zu Herz- und Kreislaufbeschwerden sowie Lungenerkrankungen bei. Gesamtschweizerisch stammen etwa 15 % des bei Verbrennungen freigesetzten Feinstaubs von offenen Feuern. Das ist etwa halb soviel, wie durch alle Dieselmotoren in die Luft gelangt.

Alternativen zum Verbrennen bestehen
Äste und Grüngut können zu Haufen aufgeschichtet und liegen gelassen werden. Diese bieten zahlreichen Tieren Unterschlupf und Lebensraum. Grüngut und Äste können zudem der Grüngutsammlung mitgegeben, gehäckselt oder kompostiert werden. Und schliesslich darf gut abgetrocknetes, naturbelassenes Holz zu Heizzwecken in Gebäuden eingesetzt werden.

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt Verbrennen von Waldabraum, Feld- und Gartenabfällen ist schädlich und verboten entnehmen.

Aktuell bewilligte Feuer (Stand: 23.4.2025)

Ort: Mottfeuer: Gültigkeit: Anzahl Feuer:
Unterschächen: Brunnenbergli 4/2025 28.3. - 27.4.2025 1
Unterschächen: Obheg 5/2025 28.3. - 27.4. 2025 8
Unterschächen: Schwändeli 6/2025 7.4. - 6.5.2025 3
Spiringen: Äbnet 29/2024 30.4. - 29.5.2025 3

 

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Merkblatt «Verbrennen von Waldabraum, Feld- und Gartenabfällen ist schädlich und verboten» (PDF, 2.07 MB) Download 0 Merkblatt «Verbrennen von Waldabraum, Feld- und Gartenabfällen ist schädlich und verboten»
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