Inhaltsbereich
Sonderbewilligungen Informationen
Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge und -transporte/
Sonntags- oder Nachtfahrten
Ausnahmebewilligung für die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge
Checkliste Sondertransporte für die Klausenstrasse, Bristenstrasse, Isenthalerstrasse
Sonderbewilligung für die Benutzung eines Raupenfahrzeuges /
Bestätigung für den Betrieb Raupenfahrzeuge auf öffentlichen Wintersportflächen
Verkehrsregime Klausenpass für Carfahrten
Verkehrseinschränkungen Kantonsstrassen
Informationen
Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge dürfen auf öffentlichen Strassen nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung verkehren. Einzelbewilligungen werden für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt.
Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch in folgenden Fällen erteilt werden
- Zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke
- Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen innerhalb des Kantonsgebietes
- Verwendung von Pistenfahrzeugen
- Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebietes
- Beförderung von Eisenbahnwagen und Ladebehältern im unbegleiteten kombinierten Verkehr innerhalb des Kantonsgebietes und mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für ausserkantonale Strecken
Zuständigkeit
Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird.
Die Bewilligung für ausserkantonale Strecken kann erteilt werden, wenn die Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nicht mehr als 30 m lang, 3 m breit und 4 m hoch sind, sowie das Betriebsgewicht 44 t (Achsbelastung max. 12 t) nicht überschritten wird. Werden die vorgenannten Masse und Gewichte überschritten, so ist bei jedem Kanton eine Sonderbewilligung zu beantragen.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erteilt Bewilligungen für Fahrzeuge des Bundes und für Import- und Transitfahrten.
Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen
Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und am 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.
Das Nachtverbot gilt von 22.00 bis 05.00 Uhr.
Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist (z.B. Lebensmittel mit Verbrauchsfrist von max. 30 Tagen) und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines andern Verkehrsmittels vermieden werden kann.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Abteilung Massnahmen und Bewilligungen | +41 41 875 28 06 | admas@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Amt für Strassen- und Schiffsverkehr | +41 41 875 28 00 | assv@ur.ch |
Name | Beschreibung |
---|