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Umsetzung EFAS im Kanton Uri
Am 1. Januar 2028 tritt die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur Umsetzung der einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen (EFAS) in Kraft. In diesem Zusammenhang muss die kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (RB 20.2202) angepasst werden.
Unter geltendem Recht beteiligt sich der Kanton mit 55 Prozent an den stationären Spitalbehandlungen von Urnerinnen und Urnern, die über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet werden. Die Kantonsrechnung 2025 weist dafür einen Betrag von 41,7 Mio. Franken aus. Ab Inkrafttreten von EFAS am 1. Januar 2028 finanziert der Kanton auch die ambulanten Kosten mit. 2032 wird auch die Pflegefinanzierung integriert. Im Rahmen der Übergangsbestimmung zur KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023 muss sich der Kanton Uri 2028 mit einem Mindestprozentsatz von 27,2 Prozent, 2029 von 26,2 Prozent, 2030 von 25,2 Prozent und 2031 von 24,5 Prozent an den OKP-Kosten beteiligen. Ab 2032 beträgt der Mindestprozentsatz für alle Kantone 26,9 Prozent. Im Auftrag der GSUD hat das Schweizer Gesundheitsobservatorium (Obsan) die zukünftig anfallenden Kosten unter EFAS prognostiziert. Dafür sind im Finanzplan 2028 bis 2031 44 bis 45 Mio. Franken eingestellt worden. Ab 2032, wenn auch zusätzlich die Pflegeleistungen mitfinanziert werden, muss mit knapp 65 Mio. Franken gerechnet werden. Dafür werden die Pflegerestkosten beim Kanton und den Gemeinden entfallen.
Ende August 2026 befindet der Regierungsrat über die Freigabe zur Vernehmlassung zu den Anpassungen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Die Vernehmlassung findet von September bis Dezember 2026 statt. Im Mai/Juni 2027 behandelt der Regierungsrat den Landratsantrag zur Verordnungsanpassung, bevor der Landrat im September 2027 darüber befindet.