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Schall bei Veranstaltungen
Übermässige Schalleinwirkungen bei Konzerten und Veranstaltungen können beim Publikum zu gesundheitlichen Schäden führen. Das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) respektive die dazugehörige Verordnung V-NISSG sollen mit entsprechenden Grenzwerten und Massnahmen das Publikum vor solchen Gefahren schützen.
Meldepflicht: Veranstaltungen müssen beim Amt für Umwelt spätestens 14 Tage im Voraus gemeldet werden, wenn
- der über 60 Minuten gemittelte Schallpegel 93 dB(A) übersteigt (Meldeformular Schall)
Kontrollen: Das Amt für Umwelt oder beauftragte Firmen führen stichprobenweise Kontrollen durch. Werden Übertretungen festgestellt, erfolgt eine Anzeige gegen die Veranstalter.
Weiterführende Informationen zu Schall stehen direkt beim Bundesamt für Gesundheit zur Verfügung.
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Bezugsquellen Gehörschutz (PDF, 329.33 kB) | Download | 0 | Bezugsquellen Gehörschutz |
Meldeformular Schall (DOCX, 80.56 kB) | Download | 1 | Meldeformular Schall |
Poster Gehörschutz BAG (PDF, 622.48 kB) | Download | 2 | Poster Gehörschutz BAG |
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Abteilung Umwelt und Klima | +41 41 875 2875 | regula.hodler@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Amt für Umwelt | +41 41 875 2430 | afu@ur.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion | +41 41 875 2430 | ds.gsud@ur.ch |
Name | Beschreibung |
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