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6b. Meldung Erwerbstätigkeit vorläufige Aufnahme (Ausweis F), anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und Schutzstatus S

Personen mit vorläufiger Aufnahme, Flüchtlinge und Schutzbedürftige können eine Erwerbstätigkeit ausüben und ihre Stelle oder ihren Beruf wechseln, wenn die Erwerbstätigkeit gemeldet worden ist (Art. 65 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit/VZAE). Der Arbeitgeber muss die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten (Art. 65 Abs. 5 VZAE).

 

Die Aufnahme und die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen  gemeldet werden.

 

Die Meldung kann über die Plattform EasyGovExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. oder via Meldeformular SEM eingereicht werden. Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie hierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

 

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