Zum Schutz des Grundwassers legen wir die Gewässerschutzbereiche sowie die Auflagen für Nutzungen und Bauten fest. Wir sichern mit den Wasserversorgungen die Schutzzonen um die Trinkwasserfassungen und stellen die Trinkwasserversorgung in Notlagen sicher. Damit setzten wir uns für den langfristigen Schutz unserer Trinkwasserressourcen ein.
Bauvorhaben und Wärmenutzungen
Für Bauten und Anlagen sowie weitere Vorhaben besteht grundsätzlich eine Bewilligungspflicht (UB 1.1). Grundsätzlich dürfen im Bereich des Grundwassers keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Ausnahmen können bewilligt werden, soweit die die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (siehe Dokumente Merkblatt «Bauten im Grundwasser»). In Schutzzonen um Grundwasserfassungen und Quellen gelten erhöhte Anforderungen (UB 2.1).
Grundwasserwärmepumpen und Erdsonden (im Kanton Uri auch im Grundwasser zulässig) werden als erneuerbare Energien unterstützt. Da der Grossteil der Anlagen im Bereich des Grundwassers erstellt werden, sind entsprechende Schutzmassnahmen für das Grundwasser notwendig. Für die festgelegten Zulässigkeitsbereiche bestehen folgende Vorschriften (grüner Zulässigkeitsbereich: UB 5.1 und UB 5.3, gelber Zulässigkeitsbereich: UB 5.2. Für die Bohrunternehmungen und die geologische Begleitung gelten definierte Pflichtenheft (UB 5.4 und UB 5.5).