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6e. Schutzstatus S

Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten, erhalten in der Schweiz den Schutzstatus S. Mit dem Schutzstatus S kann einer bestimmten Personengruppe für die Dauer einer schweren Gefährdung, insbesondere während eines Krieges, kollektiv Schutz gewährt werden. 

Weiterführende Informationen finden Sie hier.Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. 

Personen mit dem Status S können eine Erwerbstätigkeit ausüben und ihre Stelle oder ihren Beruf wechseln, wenn die Erwerbstätigkeit gemeldet worden ist (Art. 65 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit/VZAE). Der Arbeitgeber muss die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten (Art. 65 Abs. 5 VZAE).

Die Aufnahme und die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen  gemeldet werden.

Das Meldeformular sowie weiterführende Informationen erhalten Sie hierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..