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Amtsgeheimnis
Das Amtsgeheimnis verpflichtet alle schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, über die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung dient dem Schutz der Privatsphäre und ist grundlegend für das Vertrauen in das schulische System. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Das Amtsgeheimnis verbietet das Weitergeben von schulischen Informationen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bekannt werden, es sei denn, es besteht ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund. Solche Gründe können beispielsweise gesetzlich vorgeschriebene Meldepflichten, Amtshilfe, die Erlaubnis der vorgesetzten Behörde oder unter Umständen auch die Zustimmung der betroffenen Person sein. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiter. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses ist strafbar.
Fallbeispiele
- Amtsgeheimnisverletzung
Eine Lehrperson darf ohne rechtliche Grundlage keine Informationen über das Verhalten eines Schülers an andere Eltern oder externe Personen weitergeben.
- Keine Amtsgeheimnisverletzung
Weitergabe von Informationen über das schulische Verhalten eines Schülers an die Schulsozialarbeiterin. Eine solche Weitergabe erfolgt im Rahmen der schulischen Zusammenarbeit und zur Unterstützung des Schülers. Sie ist durch das Amtshilfeprinzip gedeckt und somit rechtlich zulässig. In diesem Fall wird das Amtsgeheimnis gewahrt, da die Informationen nur an eine befugte Stellen innerhalb der Schule weitergegeben werden.
- Vertrauliche Handhabung von Disziplinarmassnahmen
Der Schulrat wird über eine schwere Disziplinarmassnahme gegen einen Schüler informiert. Diese sensiblen Informationen, die das Verhalten des Schülers und mögliche Sanktionen betreffen, werden nur intern im Schulrat diskutiert und nicht an die Öffentlichkeit oder unbeteiligte Lehrpersonen weitergegeben
- Vertraulichkeit bei der öffentlichen Ausschreibung von Bauarbeiten
Der Schulrat berät über die öffentliche Ausschreibung für den Neubau einer Turnhalle. Details zu Kosten, Baukonzept und Auswahlkriterien werden vertraulich behandelt, um den Ausschreibungsprozess fair und transparent zu halten. Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, keine Informationen vorab weiterzugeben, um den Prozess nicht zu beeinträchtigen oder einzelne Anbieter zu bevorzugen.
Rechtsgrundlagen
StGB, Art. 320, 321
Personalverordnung (PV) Uri, Art. 27
Gemeindegesetz (GG) Uri, Art. 21
KV Uri, Art. 12 Abs. 1 lit. c