Hauptinhalt
Urteilsfähigkeit
Urteilsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, vernunftgemäss zu handeln und die Konsequenzen ihres Verhaltens zu erkennen. Nach Schweizer Recht wird eine Person als urteilsfähig angesehen, wenn sie in der Lage ist, die Tragweite und Bedeutung ihrer Handlungen zu verstehen und entsprechend zu handeln. Urteilsfähigkeit ist unabhängig vom Alter und setzt voraus, dass keine vorübergehenden oder dauerhaften Beeinträchtigungen des Urteilsvermögens vorliegen, wie etwa durch Krankheit, geistige Behinderung, Rausch oder ähnliche Zustände. Im schulischen Kontext ist die Urteilsfähigkeit relevant, wenn es um Entscheidungen geht, die Schülerinnen und Schüler selbst treffen können.
Fallbeispiele
- Einwilligung zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt
Eine vierzehnjährige Schülerin wird gefragt, ob sie an einem schulischen Forschungsprojekt teilnehmen möchte, bei dem persönliche Daten wie Lernergebnisse und Feedback erhoben werden. Da sie urteilsfähig ist, kann sie selbst entscheiden, ob sie an diesem Projekt teilnehmen möchte und ob ihre Daten für die Forschung verwendet werden dürfen.
- Zustimmung zur Weitergabe von Kontaktdaten
Ein sechzehnjähriger Schüler wird von der Schule gefragt, ob seine Kontaktdaten an eine Organisation weitergegeben werden dürfen, die Informationen zu Berufsorientierungsveranstaltungen anbietet. Der Schüler ist urteilsfähig und versteht die Konsequenzen dieser Entscheidung. Daher kann er selbst darüber entscheiden, ob seine Kontaktdaten weitergegeben werden.
- Umgang mit vertraulichen Informationen
Eine zwölfjährige Schülerin hat im Rahmen einer schulischen Beratung persönliche Probleme offenbart. Die Schulpsychologin fragt sie, ob bestimmte Informationen mit anderen Lehrpersonen geteilt werden dürfen, um ihr besser helfen zu können. Da die Schülerin als urteilsfähig gilt, kann sie selbst entscheiden, welche Informationen weitergegeben werden dürfen und welche nicht.
- Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos
Eine vierzehnjährige Schülerin, die als urteilsfähig gilt, widerspricht der Veröffentlichung ihres Fotos auf der Schulwebsite. Die Schule muss den Widerspruch respektieren und darf das Foto nicht veröffentlichen, da die Schülerin die Tragweite dieser Entscheidung versteht und vernunftgemäss gehandelt hat.
Rechtsgrundlagen
KDSG Uri, Art.9
ZGB, Art. 16