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Anmeldung Arbeitslosigkeit oder Stellensuche

Anmeldung beim RAV

Sie haben Ihre Arbeit verloren?
Oder haben Sie eine Kündigung bekommen?
Oder suchen Sie eine neue Arbeit?


Was müssen Sie tun?


Was brauchen Sie für die Anmeldung?

  • Ihre AHV-Nummer (Sozialversicherungsnummer, auf der Krankenkassenkarte ersichtlich)
  • Einen Wohnsitz in der Schweiz
  • Eine gültige Aufenthaltsbewilligung
  • Eine E-Mail-Adresse


Was passiert nach der Anmeldung?

  • Nach der Anmeldung ruft Sie das RAV an.
  • Sie erhalten eine Einladung für ein erstes Gespräch.
  • Das Gespräch findet innerhalb von 15 Tagen statt.
  • Sie müssen persönlich zum Gespräch kommen.
  • Das Gespräch ist auf Deutsch.


Arbeit suchen

  • Sie müssen schon vor der Arbeitslosigkeit eine neue Arbeit suchen.
  • Wenn Sie eine unbefristete Stelle haben: Suchen Sie ab dem Tag der Kündigung eine neue Arbeit.
  • Wenn Sie eine befristete Stelle haben: Suchen Sie spätestens 3 Monate vor dem Ende der Stelle eine neue Arbeit.
  • Wenn Sie eine Temporärstelle haben: Suchen Sie immer nach einer neuen Arbeit.


Wie viele Bewerbungen müssen Sie vor der Arbeitslosigkeit machen?

  • Sie müssen mindestens 8 Bewerbungen pro Monat schreiben.
  • Das RAV prüft Ihre Bewerbungen.
  • Das RAV prüft die Bewerbungen der letzten 3 Monate.


Mehr Informationen finden Sie auf dieser Internetseite: www.arbeit.swissExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Befürchten Sie, eine Kündigung zu erhalten oder ist Ihnen bereits gekündigt worden? Bereits während der Kündigungszeit sind wichtige Punkte zu beachten. Melden Sie sich frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit online im Job-RoomExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. an. 

Die Online-Anmeldung setzt den Wohnsitz in der Schweiz voraus, Sie benötigen dafür Ihre Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer). 

Weitere Informationen dazu finden Sie auf www.arbeit.swissExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..


Bitte beachten Sie, dass die Pflicht, sich persönlich intensiv um Arbeit zu bemühen, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit besteht. Dies bedeutet für Sie im Speziellen:

• Während der Kündigungsfrist tätigen Sie die Arbeitsbemühungen ab Datum der Kündigung.
• Bei befristeten Arbeitsverhältnissen tätigen Sie Arbeitsbemühungen für die letzten 3 Monate des Anstellungsverhältnisses.
• Bei einer temporären Anstellung suchen Sie ununterbrochen nach Arbeit; zum Zeitpunkt der Anmeldung weisen Sie Arbeitsbemühungen für die letzten 3 Monate vor.

In der Regel sind 8 Arbeitsbemühungen pro Monat vor der Arbeitslosigkeit und 12 Arbeitsbemühungen pro Monat während der Arbeitslosigkeit zu erbringen. Bitte bewahren Sie die Bewerbungen jeweils auf.

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