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Abwasser

Siedlungsentwässerung

Zum Schutz unserer Gewässer beurteilen wir die Siedlungsentwässerung und begleiten die Planer und Bauherrschaften. Damit setzen wir uns für eine gute Wasserqualität ein. Historisch wu…

Zum Schutz unserer Gewässer beurteilen wir die Siedlungsentwässerung und begleiten die Planer und Bauherrschaften. Damit setzen wir uns für eine gute Wasserqualität ein.

Historisch wurde das Kanalisationsnetz als Mischsystem ausgebildet und alles Abwasser (Häusliches Abwasser, Strassenabwasser, unverschmutztes Dachwasser und verschmutztes Niederschlagsabwasser) der ARA zugeführt. Zur Entlastung des Abwassersystems und der Verbesserung der Reinigungsleistung in der ARA ist dieses Mischsystem gemäss den geltenden Gesetzesgrundlagen nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Als Grundlage zur fortlaufenden Verbesserung des Abwassersystems dient der Generelle Entwässerungsplan (GEP). Die Liegenschaftsentwässerung erfolgt im Trennsystem.

Bei Strassenabwasser richtet sich die Abwasserbehandlung und -entsorgung nach dem Verschmutzungsgrad. Bei wenig befahrenen Strassen ohne besondere Gewässerschutzanforderungen ist das Strassenabwasser primär «über die Schulter» zu versickern. Bei stark befahrenen Strassen ist das Strassenabwasser über Schlammsammler und Mineralölabscheider in eine Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) zu führen und kann anschliessend in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden.

Liegenschaftsentwässerung

Zur Entwässerung von Liegenschaften zählt die Ableitung von Schmutzwasser in die Kanalisation sowie der Umgang von Niederschlagsabwasser und deren Versickerungsmöglichkeiten. Vor 2009 wu…

Zur Entwässerung von Liegenschaften zählt die Ableitung von Schmutzwasser in die Kanalisation sowie der Umgang von Niederschlagsabwasser und deren Versickerungsmöglichkeiten. Vor 2009 wurde jegliches Abwasser der Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeführt. Zur Entlastung der ARA ist dies nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Das Amt für Umwelt prüft im Rahmen eines Baugesuchs deren gesetzlichen Grundlagen. Die Baubewilligung und Vollzugskontrolle obliegen der Gemeinde.

Häusliches Abwasser im Siedlungsgebiet

Das häusliche Abwasser wird innerhalb des Siedlungsgebiets in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet, in den Abwasserreinigungsanlagen (ARA) aufbereitet und anschliessend in das Gewässer als Vorfluter abgegeben. Für den Unterhalt und Anschluss an das kommunale Abwassersystem ist die Abwasser Uri zuständig.

Niederschlagsabwasser

Das Dachabwasser ist in erster Priorität zu versickern. Das verschmutzte Platzabwasser von Zufahrten, Vor- und Parkplätzen sowie von Terrassen und Balkonen ist über eine humusierte Fläche zu versickern (UB 4.1).

Abwasser in der Landwirtschaft

Das Abwasser von landwirtschaftlichen Bauten (Stall, Milchraum, Silo, Laufhöfe) ist grundsätzlich in den Güllebehälter einzuleiten. Die Güllebehälter und Mistplatten haben über die spezifisch vorgeschriebenen Lagerkapazitäten zu verfügen und erhöhten baulichen Anforderungen zu genügen (UB 4.2).

Häusliches Abwasser ohne Kanalisationsanschluss

Für Wohnnutzungen ausserhalb des Siedlungsgebiets ist ein Kanalisationsanschluss zu prüfen oder eine Kleinkläranlage vorzusehen (UB 4.3).

Baustellenabwasser

Eine häufige Ursache für Gewässerverschmutzungen ist die mangelhafte Behandlung oder falsche Entsorgung von Baustellenabwasser. Die vielfältigen Aktivitäten und Prozesse auf Baustellen k…

Eine häufige Ursache für Gewässerverschmutzungen ist die mangelhafte Behandlung oder falsche Entsorgung von Baustellenabwasser. Die vielfältigen Aktivitäten und Prozesse auf Baustellen können in mehrfacher Hinsicht die Gewässer gefährden und die Abwasserentsorgung beeinträchtigen.

Baustellenabwasser sind über eine entsprechende Behandlung (Schlammsammler, Mineralölabscheider, Absetzbecken, Neutralisation usw.) in Absprache mit der Abwasser Uri der Schmutzwasserkanalisation oder in Absprache mit dem Amt für Umwelt der Versickerung respektive dem Vorfluter zuzuführen.

Merkblatt Baustellenentwässerung

Je nach Art und Grösse eines Bauprojekts sowie der eingesetzten Bauprozesse entstehen unterschiedlich belastete Abwässer. Die Belastung bestimmt die erforderliche Behandlung und den Entsorgungsweg der Abwässer. Hierfür bestehen grundsätzlich vier Möglichkeiten:

  • Die Rezirkulation (Wiederverwertung) des Baustellenabwassers (keine Einleitung oder Versickerung nötig)
  • Die Einleitung in eine Abwasserreinigungsanlage (ARA, via Schmutz- oder Mischabwasserkanalisation)
  • Die Einleitung in ein Oberflächengewässer (OFG, direkt oder via Regenabwasserkanalisation).
  • Die Versickerung via Boden ins Grundwasser (GW)

Die Standortverhältnisse (Grösse und Sensibilität der Schutzgüter ARA, OFG, GW) sind für die Wahl des Entsorgungswegs massgebend. Standortverhältnisse sind selten vergleichbar, was im Hinblick auf den bestmöglichen Gewässerschutz zu unterschiedlichen Behandlungs- und Entsorgungslösungen führt. Die grosse Vielfalt an Bauprojekten, Baustellenabwässern und Schutzgütern erschwert eine einheitliche Regelung.

Für den erfolgreichen Gewässerschutz auf der Baustelle sind die korrekte Dimensionierung und Installation sowie Unterhalt und Kontrolle der erforderlichen Abwasserbehandlungsanlagen von grundlegender Bedeutung.

Umweltschutz in der Landwirtschaft

Auftrag des Amts für Umwelt Prüfung von landwirtschaftlichen Bauvorhaben auf ihre gewässer- und umweltschutzrelevanten Aspekte. Sicherstellen eines einheitlichen Vollzugs der Umw…

Auftrag des Amts für Umwelt

  • Prüfung von landwirtschaftlichen Bauvorhaben auf ihre gewässer- und umweltschutzrelevanten Aspekte.
  • Sicherstellen eines einheitlichen Vollzugs der Umweltschutzbestimmungen in der Landwirtschaft.

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Wichtige Themen und gesetzliche Vorgaben

Gülle, Mist

Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Bodenverbesserungen und Terrainveränderungen

Stallbauten und Laufhöfe

Betankungsanlagen

Landwirtschaftliche Dieselbetankungsanlagen sind ab einem Tankinhalt von 450 Litern melde- oder bewilligungspflichtig.

Verwendung von Asphaltgranulat für Wald- und Feldwege

 

Vollzugshilfe «Umweltschutz in der Landwirtschaft»

Der Bund hat stellt viel Grundlagen in der Vollzugshilfe «Umweltschutz in der Landwirtschaft» des Bunds mit den folgenden Modulen bereit

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Weitere Auskünfte

  • Landwirtschaftlicher Beratungsdienst, A Pro-Strasse 44, 6462 Seedorf, Tel. 041 875 24 84
  • Amt für Landwirtschaft, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf, Tel. 041 875 23 00

 

 

Industrie- und Gewerbeabwasser

Das Amt für Umwelt hat die Aufsicht über umwelt- und gewässerschutzrelevante Tätigkeiten sowohl bestehender als auch neuer Betriebe. Fällt in Betrieben Abwasser an, prüft das Amt für Umw…

Das Amt für Umwelt hat die Aufsicht über umwelt- und gewässerschutzrelevante Tätigkeiten sowohl bestehender als auch neuer Betriebe. Fällt in Betrieben Abwasser an, prüft das Amt für Umwelt, ob die Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall muss das Abwasser vorbehandelt oder anderweitig entsorgt werden.

Gesetzliche Grundlagen und Merkblätter
Die Anforderungen an die Einleitung von industriellem und gewerblichem Abwasser werden im Gewässerschutzgesetz (GSchG) beziehungsweise in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) festgelegt. Darauf basierend stehen für verschiedene Branchen und Anwendungen Merkblätter und Vollzugshilfen zur Verfügung (siehe unten unter Dokumente):

  • Abwasser, Abfälle und Emissionen im Malereigewerbe
  • Unterhalt von Fahrzeugen
  • Fleisch verarbeitende Betriebe
  • Milchverarbeitungsbetriebe
  • Güterumschlagsplätze
  • Saugwagenfahrzeuge mit integrierter Abwasser-Vorbehandlung
  • Umweltschutz bei Betonanlagen


Branchenlösungen Zentralschweiz
Zur Harmonisierung des Vollzugs im Umwelt- und Gewässerschutz und zum Einbezug branchenspezifischer Besonderheiten wird in der Zentralschweiz eine Beratung und Kontrolle der Gewerbebetriebe durch die entsprechenden Branchenverbände angestrebt. Dadurch sollen auch bei Beanstandungen praxisnahe und branchenspezifische Lösungsmöglichkeiten ermöglicht werden. Die Branchenkontrollen erfolgen unabhängig davon, ob ein Betrieb einem Verband angehört oder nicht und das Amt für Umwelt behält in jedem Fall die Oberaufsicht.

Seit 2007 besteht mit dem Innerschweizerischen Malerunternehmerverband (IMV) die Branchenlösung für das Malereigewerbe. Ebenfalls 2007 wurde die Branchenlösung mit Autogewerbe-Verband der Schweiz (AGVS) abgeschlossen. Das Umweltinspektorat (uwi) und das Tankstelleninspektorat (tsi) kontrollieren im Rahmen dieser Vereinbarung Garagen, Karosserie- und Landmaschinenwerkstätten, Werkhofe sowie teilweise Transport- und Bauunternehmen. Im Sommer 2009 wurde die Branchenlösung mit dem Verband Zentralschweizer Käsermeister (ZSKM) abgeschlossen. In dieser Vereinbarung werden gewerblichen Milchverarbeitungsbetriebe wie Käsereien oder Milchsammelstellen kontrolliert.