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Berufsausübungsbewilligung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

27. März 2013
Per 1. April 2013 tritt das Psychologieberufegesetz in Kraft. Mit dem Gesetz wird die Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung in der ganzen Schweiz bewilligungspflichtig. Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen innerhalb von fünf Jahren über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen.

Der Bundesrat hat entschieden, dass das neue Psychologieberufegesetz per 1. April 2013 in Kraft tritt. Es beinhaltet klare Berufsbezeichnungen für Psychologinnen und Psychologen, schafft mit eidgenössischen Weiterbildungstiteln ein verlässliches Qualitätslabel in den für die Gesundheit relevanten Fachgebieten und sichert mit der Regelung der Aus- und Weiterbildung sowie der Berufsausübung der Psychotherapeutinnen und –therapeuten einen gleichmässig hohen Standard im therapeutischen Bereich.

Mit dem neuen Psychologieberufegesetz wird auch festgelegt, dass künftig alle in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen müssen. Die Bewilligungsvoraussetzungen werden schweizweit einheitlich geregelt. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen müssen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, spätestens in fünf Jahren über eine gültige kantonale Bewilligung verfügen müssen.

In Uri waren psychotherapeutische Tätigkeiten bisher nicht bewilligungspflichtig. Der Regierungsrat hat daher aufgrund des Psychologieberufegesetzes das kantonale Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen angepasst und die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu den bereits bestehenden bewilligungspflichten Gesundheitsberufen hinzugefügt. Die Reglementsänderung tritt – analog dem Psychologieberufegesetz – am 1. April 2013 in Kraft. Die im Kanton Uri in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen somit innerhalb von fünf Jahren eine Berufsausübungsbewillig bei der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion beantragen. Die für ein Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung notwendigen Unterlagen sind im Internet unter www.ur.ch/gesundheit - Dienste - Berufsausübungsbewilligung aufgeführt.




Medienauskünfte erteilt:

Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
Roland Hartmann, Direktionssekretär
Telefon 041 875 21 51
E-Mail roland.hartmann@ur.ch
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