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Erziehungsrat regelt finanzielle Beteiligung der Eltern an der Volksschule neu

11. Februar 2019

Am 30. Januar 2019 hat der Erziehungsrat die Weisungen für Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen beschlossen. Sie beschreiben die Anforderungen an Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen im Rahmen der Volksschule und regeln die finanzielle Beteiligung der Erziehungsberechtigten.

 

In seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 zum Thurgauer Volksschulbildungsgesetz hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die Volksschule unentgeltlich sei und dass der Anspruch auf Unentgeltlichkeit alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel umfasse. Bei Veranstaltungen, die zum notwendigen Grundschulunterricht zählen, dürfen den Eltern somit nur jene Kosten verrechnet werden, die sie aufgrund der Abwesenheit eines Kinds einsparen.

 

Breit abgestützte Projektgruppe

Um die herrschende Praxis zur Kostenbeteiligung der Eltern an den Schulen in Uri zu analysieren und eine kantonale Regelung zur Kostenbeteiligung zu erarbeiten, beschloss die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Uri (BKD) am 19. Februar 2018 den Projektauftrag «Finanzielle Beteiligung von Eltern an der Volksschule». Die Projektgruppe bestand aus Vertretungen des Amts für Volksschulen, der Gemeinden, der Vereinigung Schulleiterinnen und Schulleiter (VSL) Uri, der Schulräte, der Lehrerinnen und Lehrer Uri (LUR) sowie der Kantonalen Mittelschule Uri. Die Gruppe kam zum Schluss, dass eine kantonale Regelung nicht nur Vorgaben zur Kostenbeteiligung der Eltern an der Volksschule machen soll, sondern auch Vorgaben zu einem minimalen Grundangebot an Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen. Ansonsten bestünde allenfalls die Gefahr, dass manche Schulen aus Kostengründen auf gewisse ausserschulische Veranstaltungen verzichten würden, wenn sie dafür keine Elternbeiträge mehr erheben dürften.

 

Grundangebot festgelegt

Aufgrund der Vorarbeit der Projektgruppe erliess der hierfür zuständige Erziehungsrat am 30. Januar 2019 die «Weisungen für Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen» (mit Inkrafttreten per 1. August 2019). Die Weisungen beschreiben die Anforderungen an Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen im Rahmen der Volksschule und die finanzielle Beteiligung der Erziehungsberechtigten; sie ersetzen die Weisung für Schulverlegungen vom 7. April 2004. Zum Grundangebot, das eine Schule in Urig anbieten muss, gehören künftig zwingend: eine Schulverlegung und eine Sportwoche im Verlauf der Volksschulzeit, zwei Exkursionen pro Zyklus gemäss Lehrplan 21 und jährlich eine Wanderung, eine Schulreise und ein Sporttag. Darüber hinaus kann der Schulrat besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen Unterrichts anordnen oder bewilligen. Für obligatorische Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen dürfen den Erziehungsberechtigten nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die sie aufgrund der Abwesenheit eines Kinds einsparen. Der zulässige Beitrag, der von den Erziehungsberechtigten erhoben werden darf, beträgt maximal 16 Franken pro Tag.

 

Empfehlungen zu Verbrauchs- und Gebrauchsmaterial

In Ergänzung zu den Weisungen verabschiedete der Erziehungsrat die Empfehlungen zur Umsetzung des Bundesgerichtsurteils vom 7. Dezember 2017. Die Empfehlungen ergänzen die Weisungen im Sinn einer Handreichung für die Gemeinden und enthalten insbesondere Ausführungen zur Verrechnung der Kosten von Verbrauchs- und Gebrauchsmaterial im Unterricht sowie von Materialien im Unterricht zum Fachbereich Wirtschaft/Arbeit/Haushalt (WAH) und im Technischen und Textilen Gestalten (TTG).

 

 

Rückfragen von Medienschaffenden:
Regierungsrat Beat Jörg, Bildungs- und Kulturdirektor und Präsident Erziehungsrat
Telefon 041 875 22 55, E-Mail beat.joerg@ur.ch

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