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Steuerbezug und -erlass

Allgemeiner Steuerbezug der Kantons - und Gemeindesteuer 2023
Gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG; RB 3.2211) werden die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2023 am 1. Oktober 2023 zur Zahlung fällig. Diese Steuern sind bis 31. Oktober zu bezahlen. Nach dem 1. Oktober gestellte Steuerrechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen.

Für das Kalenderjahr 2023 hat der Regierungsrat den Ausgleichszins und den Vergütungszins auf 0.25 Prozent und den Verzugszins auf 4.0 Prozent festgelegt. Vor dem 31. Oktober bezahlte Steuern werden ab dem Zahlungstag bis 31. Oktober mit dem Ausgleichszins verzinst. Auf zuviel bezahlten Steuern 2023 wird ab 1. November bis zur Rückzahlung ebenfalls der Ausgleichzins gewährt. Auf zuwenig bezahlten Steuern ist der Ausgleichszins ab 1. November geschuldet. Auf dem verspätet bezahlten Steuerbetrag gemäss Schlussrechnung ist der Verzugszins geschuldet.
 

Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG)

Steuerbezugsreglement (BezR; RB 3.2219)

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Steuerbezug

Die Steuerbezugsorgane im Kanton Uri sind die Einwohnergemeinden und das Amt für Finanzen des Kantons. Die Einwohnergemeinden beziehen die Steuern für die natürlichen Personen. Das Amt f…
Die Steuerbezugsorgane im Kanton Uri sind die Einwohnergemeinden und das Amt für Finanzen des Kantons. Die Einwohnergemeinden beziehen die Steuern für die natürlichen Personen. Das Amt für Finanzen bezieht die Steuern für die juristischen Personen, die Quellensteuern sowie die Sondersteuern wie Grundstückgewinnsteuern und Erbschafts- und Schenkungssteuern. Die detaillierte Aufgabenteilung geht aus dem Dokument "Steuerbezugsorgane und Zinsen" hervor.

Steuererlass

Gesuche um Steuererlass für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer sind an das Amt für Steuern, Tellsgasse 1, 6460 Altdorf zu richten. Das Erlassgesuch muss schr…
Gesuche um Steuererlass für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer sind an das Amt für Steuern, Tellsgasse 1, 6460 Altdorf zu richten. Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten.

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