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Verrechnungssteuer

Die Erhebung und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965.

Natürliche Personen  haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten (Art. 22 VStG). Die Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches erfolgt aufgrund der im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuerdeklaration eingetragenen Bruttoerträge mit Verrechnungssteuer. Der Verrechnungssteuersatz für Kapitalerträge und Lotteriegewinne beträgt 35 %. Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel mit den Kantons- , Gemeinde- und Kirchensteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet und gutgeschrieben.

Juristische Personen sowie kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften müssen ihre Verrechnungssteueransprüche auf Kapitalerträgen mit dem Formular 25 direkt bei der Eidg. Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, geltend machen.

Stockwerkeigentümergemeinschaften stellen den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Formular 25) ebenfalls direkt bei der Eidg. Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern. Die einzelnen Gesellschafter haben die anteilsmässigen Erträge und das Kapital im persönlichen Wertschriftenverzeichnis als Werte ohne Verrechnungssteuerabzug aufzuführen, da die Verrechnungssteuer direkt an die einfache Gesellschaft rückerstattet wird.

Verrechnungssteuer in Erbfällen mit Fälligkeiten ab 01.01.2022
Verrechnungssteueransprüche aus unverteilten Erbschaften mit Fälligkeiten ab 01.01.2022 sind durch die Erben zu beantragen. Dazu sind die anteiligen verrechnungssteuerbelasteten Bruttoerträge im persönlichen Wertschriftenverzeichnis aufzuführen. Zuständig ist der jeweilige Wohnsitzkanton der Erben.

Die Person, die für die Vertretung der Erbengemeinschaft eingesetzt ist, wird mit einem separaten Aktivierungsschreiben für den Fragebogen Erbengemeinschaften bedient und ist gehalten, ihre Miterben zeitnah mit einer Kopie des ausgefüllten Formulars in elektronischer oder in Papierform zu bedienen. Die Papierform kann beim Amt für Steuern, Tellsgasse 1, 6460 Altdorf (steueramt@ur.ch) bezogen werden.

Verjährung der Verrechnungssteuer
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird (Art. 32 VStG).

 

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