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Einbürgerung

Im Kanton Uri gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der Einbürgerung:

  • Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Uri
  • Erleichterte Einbürgerung 
  • Wiedereinbürgerung
  • Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in einer urnerischen Gemeinde

Die Abteilung Justiz und Handelsregister erteilt Ihnen gerne weitere Aukünfte über die verschiedenen Verfahren.

Einbürgerung

Wenn Sie im Kanton Uri Wohnsitz haben, ist die Justizdirektion Uri, Abteilung Justiz und Handelsregister, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf, für die Bearbeitung der ordentlichen Einbürgerun…

Wenn Sie im Kanton Uri Wohnsitz haben, ist die Justizdirektion Uri, Abteilung Justiz und Handelsregister, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf, für die Bearbeitung der ordentlichen Einbürgerungsgesuche zuständig.

 

Rechtsgrundlage:

Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Massgebend sind folgende Rechtsgrundlagen:

Bund:
Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (SR 141.0 BüG)

Kanton:
Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG; RB 1.4121)
Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (RB 1.4123)

Gemeinde:
Gemeindeordnung der betreffenden Gemeinde

 

Arten der Einbürgerung

Es wird unterschieden zwischen:

  • Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Uri
  • Erleichterte Einbürgerung 
  • Wiedereinbürgerung
  • Einbürgerung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in einer urnerischen Gemeinde


Ordentliche Einbürgerung
Für die ordentliche Einbürgerung gelten folgende Voraussetzungen:

  • 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (Die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt; der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen)
  • 5 Jahre ununterbrochener Wohnsitz im Kanton Uri
  • 5 Jahre ununterbrochener Wohnsitz in der Gemeinde
  • Niederlassungsbewilligung C
  • Kontakt zu Schweizerinnen und Schweizern
  • Keinen Eintrag im Schweizerischen Strafregister
  • Erfolgreiche Integration im Alltagsleben
  • Geordnete finanzielle Verhältnisse

Zusätzlich müssen Sie einen Nachweis der Kenntnisse der mit dem Bürgerrecht verbunden Rechten und Pflichten erbringen. Dies bedeutet, dass Sie mindestens einen fünfjährigen Schulbesuch (Primarschule, Oberstufe, Ausbildung, Uni, etc.) absolvierten oder einen Staatskundetest erfolgreich bestanden haben. Aktuelle Kurse, Prüfungstermine und Anmeldefristen für den nächsten Staatskundetest finden Sie unter folgendem Link.

Weiter müssen die gesuchstellenden Personen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzen. Abgesehen von Fällen, wo die Beherrschung der deutschen Sprache durch die gesuchstellende Person offenkundig ist (insbesondere deutsche Muttersprache, mindestens fünfjähriger Schulbesuch in der deutschen Schweiz), ist der Sprachenstand mit der Niveaustufe B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachzuweisen (Art. 5a Abs. 1 Bst c KBüG und Art. 6 VKBüG).

Die Liste der anerkannten Sprachzertifikate finden Sie hier: https://www.fide-service.ch.

Der Sprachenpass von «fide» ist ebenfalls ein anerkanntes Sprachzertifikat, das im Auftrag des Staatssekretariats für Migration (SEM) von der Geschäftsstelle «fide» entwickelt wurde und speziell die Gegebenheiten der Schweizerischen Amtssprachen berücksichtigt. Die Prüfungsteilnehmenden melden sich bei einer der über 100 akkreditierten Prüfungsinstitutionen an. Diese können sie in der ganzen Schweiz frei wählen. Unter https://www.fide-service.ch/de/sprachnachweise/fide-test findet sich die Liste dieser Prüfungsinstitutionen. Interessierte finden unter http://fide-service.ch/de/sprachnachweise/fide-test ein Erklärvideo, das den Ablauf des fide-Tests zeigt.


Erleichterte Einbürgerung / Wiedereinbürgerung
Die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung / Wiedereinbürgerung und zusäzliche Informationen darüber, finden Sie hier.


Erleichterte Einbürgerung der 3. Ausländergeneration
Seit dem 15. Februar 2018 ist das Gesetz der erleichterten Einbürgerung von jungen Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation in Kraft getreten. Für weitere Informationen über die erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration folgen Sie dem nachstehenden Link: Fragen zur erleichterten Einbürgerung für Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation

 

Auskünfte und weiteres Vorgehen

Wir bitten Sie, einen Termin mit uns zu vereinbaren, damit wir Sie über das weitere Vorgehen informieren können. Auskünfte und Terminvorschläge erhalten Sie via Telefon 041 875 22 53 oder per E-Mail abz.jd@ur.ch.

Die unten aufgeführten Merkblätter informieren Sie über die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Voraussetzungen, das Verfahren sowie die Gebühren.

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