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Risikoaktivitäten

Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug der Gesetzgebung über Risikosportarten (Risikoaktivitätengesetz, SR 935.91 und Risikoaktivitätenverordnung, SR 935.911). Diese rechtlichen Grundlagen dienen dem Schutz des Gastes, der kommerzielle Angebote im Berg- und Schneesport sowie im Risikobereich nutzt.

Bewilligungspflicht

Wer gewerbsmässig Risikoaktivitäten in gebirgigem oder felsigem Gelände in Bach- oder Flussgebieten anbietet, wo:

  • Absturz- oder Abrutschgefahr oder ein erhöhtes Risiko durch anschwellende Wassermassen, Stein- und Eisschlag oder Lawinen besteht, und
  • zur Begehung besondere Kenntnisse oder besondere Sicherheitsvorkehren erforderlich sind, benötigt eine Bewilligung (Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 RiskG).

Bewilligungspflichtige Aktivitäten sind:

  • die Tätigkeit als Bergführerin / Bergführer 
  • die Tätigkeit als Bergführer-Aspirantin / Bergführer-Aspirant
  • die Tätigkeit als Kletterlehrerin / Kletterlehrer
  • die Tätigkeit als Wanderleiterin / Wanderleiter
  • die Tätigkeit als Leiterin / Leiter Wildwasserfahrten
  • die Tätigkeit als Schneesportlehrerin / Schneesportlehrer ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen
  • Canyoning
  • Klettersteigen
  • Alpinwanderungen T4
  • River-Rafting und Wildwasserfahrten
  • Bungee-Jumping

Bewilligungsbehörde

Die Bewilligungserteilung erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz oder Sitz des Bewerbers oder der Bewerberin (Art. 7 Abs. 1 RiskG). Im Kanton Uri ist dies das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion. Hat eine Person ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so hat sie das Gesuch bei der kantonalen Behörde am Ort ihrer hauptsächlichen Tätigkeit einzureichen (Art. 14 Abs. 1 RiskV).

Risikoaktivitäten

Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug der Gesetzgebung über die Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätengesetz, SR 935.91 und Risikoaktivitätenvero…

Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug der Gesetzgebung über die Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätengesetz, SR 935.91 und Risikoaktivitätenverordnung, SR 935.911). Diese rechtlichen Grundlagen dienen dem Schutz des Gastes, der kommerzielle Angebote im Berg- und Schneesport sowie im Risikobereich nutzt.

Bewilligungspflicht

Wer gewerbsmässig Risikoaktivitäten in gebirgigem oder felsigem Gelände in Bach- oder Flussgebieten anbietet, wo:

  • Absturz- oder Abrutschgefahr oder ein erhöhtes Risiko durch anschwellende Wassermassen, Stein- und Eisschlag oder Lawinen besteht, und
  • zur Begehung besondere Kenntnisse oder besondere Sicherheitsvorkehren erforderlich sind, benötigt eine Bewilligung (Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 RiskG).

Bewilligungspflichtige Aktivitäten sind:

  • die Tätigkeit als Bergführerin / Bergführer 
  • die Tätigkeit als Bergführer-Aspirantin / Bergführer-Aspirant
  • die Tätigkeit als Kletterlehrerin / Kletterlehrer
  • die Tätigkeit als Wanderleiterin / Wanderleiter
  • die Tätigkeit als Leiterin / Leiter Wildwasserfahrten
  • die Tätigkeit als Schneesportlehrerin / Schneesportlehrer ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen
  • Canyoning
  • Klettersteigen
  • Alpinwanderungen T4
  • River-Rafting und Wildwasserfahrten
  • Bungee-Jumping

Bewilligungsbehörde

Die Bewilligungserteilung erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz oder Sitz des Bewerbers oder der Bewerberin (Art. 7 Abs. 1 RiskG). Im Kanton Uri ist dies das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion. Hat eine Person ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so hat sie das Gesuch bei der kantonalen Behörde am Ort ihrer hauptsächlichen Tätigkeit einzureichen (Art. 14 Abs. 1 RiskV).

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