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Risikoaktivitäten
Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug der Gesetzgebung über Risikosportarten (Risikoaktivitätengesetz, SR 935.91 und Risikoaktivitätenverordnung, SR 935.911). Diese rechtlichen Grundlagen dienen dem Schutz des Gastes, der kommerzielle Angebote im Berg- und Schneesport sowie im Risikobereich nutzt.
Bewilligungspflicht
Wer gewerbsmässig Risikoaktivitäten in gebirgigem oder felsigem Gelände in Bach- oder Flussgebieten anbietet, wo:
- Absturz- oder Abrutschgefahr oder ein erhöhtes Risiko durch anschwellende Wassermassen, Stein- und Eisschlag oder Lawinen besteht, und
- zur Begehung besondere Kenntnisse oder besondere Sicherheitsvorkehren erforderlich sind, benötigt eine Bewilligung (Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 RiskG).
Bewilligungspflichtige Aktivitäten sind:
- die Tätigkeit als Bergführer und Bergführer-Aspirant
- die Tätigkeit als Kletterlehrer
- die Tätigkeit als Wanderleiter
- die Tätigkeit als Schneesportlehrer ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen
- Canyoning
- River-Rafting und Wildwasserfahrten
- Bungee-Jumping
Bewilligungsbehörde
Die Bewilligungserteilung erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz oder Sitz des Bewerbers oder der Bewerberin (Art. 7 Abs. 1 RiskG). Im Kanton Uri ist dies das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion. Hat eine Person ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so hat sie das Gesuch bei der kantonalen Behörde am Ort ihrer hauptsächlichen Tätigkeit einzureichen (Art. 14 Abs. 1 RiskV).
Risikoaktivitäten
Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug der Gesetzgebung über Risikosportarten (Risikoaktivitätengesetz, SR 935.91 und Risikoaktivitätenverordnung, SR 935.911). Diese rechtlichen Grundlagen dienen dem Schutz des Gastes, der kommerzielle Angebote im Berg- und Schneesport sowie im Risikobereich nutzt.
Bewilligungspflicht
Wer gewerbsmässig Risikoaktivitäten in gebirgigem oder felsigem Gelände in Bach- oder Flussgebieten anbietet, wo:
- Absturz- oder Abrutschgefahr oder ein erhöhtes Risiko durch anschwellende Wassermassen, Stein- und Eisschlag oder Lawinen besteht, und
- zur Begehung besondere Kenntnisse oder besondere Sicherheitsvorkehren erforderlich sind, benötigt eine Bewilligung (Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 RiskG).
Bewilligungspflichtige Aktivitäten sind:
- die Tätigkeit als Bergführer und Bergführer-Aspirant
- die Tätigkeit als Kletterlehrer
- die Tätigkeit als Wanderleiter
- die Tätigkeit als Schneesportlehrer ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen
- Canyoning
- River-Rafting und Wildwasserfahrten
- Bungee-Jumping
Bewilligungsbehörde
Die Bewilligungserteilung erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz oder Sitz des Bewerbers oder der Bewerberin (Art. 7 Abs. 1 RiskG). Im Kanton Uri ist dies das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion. Hat eine Person ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so hat sie das Gesuch bei der kantonalen Behörde am Ort ihrer hauptsächlichen Tätigkeit einzureichen (Art. 14 Abs. 1 RiskV).
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Beschreibung |
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Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Direktionssekretariat SID | +41 41 875 2700 | ds.sid@ur.ch |