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Schwarzarbeit

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Das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) ist seit 1. Januar 2008 in Kraft und statuiert insbesondere die folgenden Massnahmen: Schaffung kantonaler Kontrollorgane zur Bekämpfun…

Das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) ist seit 1. Januar 2008 in Kraft und statuiert insbesondere die folgenden Massnahmen:

Schaffung kantonaler Kontrollorgane zur Bekämpfung von Schwarzarbeit:

Für die Umsetzung des BGSA in den Kantonen Uri, Obwalden und Nidwalden, haben die Vereinbarungskantone Uri, Obwalden und Nidwalden die gemeinsame Tripartite Arbeitsmarktkommission (TAK) mit der Vollzugsstelle in Altdorf beauftragt. Die Vollzugsstelle ist auch für die Kontrollen der Tripartiten Kommission (TPK) des Kantons Schwyz zuständig. Kontrollgegenstand ist dabei die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht.

Zusammenarbeit und Austausch unter den beteiligten Behörden und Organen:

Das kantonale Kontrollorgan informiert die zuständigen Behörden über das Ergebnis der Kontrollen. Die Behörden tauschen ihre Daten untereinander aus und informieren das kantonale Kontrollorgan über getroffene Massnahmen.

Administrative Erleichterungen bei den Sozialversicherungen und Steuern durch Einführung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens für kleinere, unselbständige Tätigkeiten (z.B. Haushalt, vorübergehend oder zeitlich begrenzte Tätigkeiten):

Dieses Verfahren steht Arbeitgebern zur Verfügung, welche kleine Lohnsummen abzurechnen haben. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist freiwillig. Somit können kleine Lohnsummen nach wie vor im ordentlichen Verfahren abgerechnet werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der AHV-Ausgleichskasse, welche für das vereinfachte Abrechnungsverfahren zuständig ist.

Schaffung zusätzlicher Sanktionen: Ausschluss vom öffentlichen Beschaffungswesen und Kürzung von Finanzhilfen:

Bei Widerhandlungen ist jede Vollzugsbehörde allein dafür zuständig, die im Rahmen ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Sanktionen zu ergreifen (Verwaltungsbusse, Strafanzeige etc.).

Arbeitgebende, die wegen schwerwiegender oder wiederholter Missachtung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs- oder Ausländerrecht rechtskräftig verurteilt worden sind, können während fünf Jahren von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene ausgeschlossen oder ihnen kann während höchstens fünf Jahren Finanzhilfen angemessen gekürzt werden.

Das SECO führt eine öffentlich zugängliche Liste über rechtskräftig sanktionierte Arbeitgebende.

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