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Erbschafts- und Schenkungssteuer

Im Kanton Uri sind Zuwendungen an die Ehegattin oder den Ehegatten und Zuwendungen an direkte Nachkommen (Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder) sowie an die Konkubinatspartnerin oder den Konkubinatspartner (sofern diese während mindestens 5 Jahren im gleichen Haushalt zusammenleben) steuerfrei.

Bei Zuwendungen an Geschwister und Stiefgeschwister beträgt der Steuersatz 8 Prozent, für Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwister 12 Prozent und für alle übrigen Personen und Nichtverwandte 24 Prozent. Der Besteuerung unterliegt nur der 15 000 Franken übersteigende Vermögensübergang.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Erhebung der Erbschafts- und/oder Schenkungssteuer sind in den Artikeln 151 ff. im Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) vom 26.09.2010 geregelt.

Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri

Erbschafts- und Schenkungssteuer

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