Inhaltsbereich

Regierungsrat beendet Arbeit am Sportanlagengesetz

22. Mai 2020

Im Auftrag des Regierungsrats hat die Bildungs- und Kulturdirektion die Vernehmlassung zum neuen Gesetz über die Finanzierung von Sport- und Freizeitanlagen (Sportanlagengesetz) durchgeführt. Die Auswertung zeigt: Die ganz grosse Mehrheit lehnt das Gesetz insgesamt als unnötig ab und gibt der bisherigen Regelung den klaren Vorzug. Daher beschloss der Regierungsrat, die Arbeiten am Sportanlagengesetz zu beenden. Abschliessend entscheidet der Landrat.

 

In der Session vom 27. Januar 2016 erklärte der Landrat die Motion von Céline Huber, Altdorf, zu «Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine nachhaltige Finanzierung von regionalen Sport- und Freizeitanlagen» als erheblich. Mit der Motion wurde der Regierungsrat aufgefordert, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, welche die nachhaltige Finanzierung von Sport- und Freizeitanlagen von regionaler Bedeutung ermöglicht. Kern des daraufhin erarbeiteten Gesetzes über die Finanzierung von Sport- und Freizeitanlagen (Sportanlagengesetz) war ein neues Modell zur Finanzierung von regionalen Sport- und Freizeitanlagen durch die öffentliche Hand. Es macht die Höhe der finanziellen Beiträge abhängig vom Nutzen einer Infrastruktur für den gesamten Kanton und bezieht den Kanton und die Gemeinden je zur Hälfte in die Finanzierung der Beiträge ein. Die Finanzierung der Kantonsbeiträge für neue Investitionen und baulichen Unterhalt würde ausschliesslich aus Mitteln der Staatskasse erfolgen, während Beiträge für den (nicht infrastrukturellen) Betrieb von Institutionen und Organisationen im Bereich von Kultur, Sport und Freizeit künftig ausschliesslich aus dem Lotteriefonds und dem Sportfonds flössen.

 

Das neue Beitragsmodell war so justiert, dass die infrastrukturellen Sport-, Kultur- und Freizeitprojekte der vergangenen Jahre in ähnlich hohem Mass von der öffentlichen Hand unterstützt worden wären, wie sie effektiv unterstützt worden sind. Weiter sicherte das neue Modell die langfristige finanzielle Tragfähigkeit von Lotteriefonds und Sportfonds, ohne dass bei den Leistungen insgesamt Abstriche gemacht werden müssten. Unter dem Strich würden sich die finanziellen Beiträge der öffentlichen Hand zugunsten von Infrastrukturen im Bereich von Sport, Kultur und Freizeit sogar über dem Niveau der vergangenen Jahre bewegen. Die Kostensteigerung beliefe sich auf 14,5 Prozent beim Kanton und auf 6,5 Prozent bei den Gemeinden.

 

Bisherige Regelung erhält den klaren Vorzug

Am 21. Mai 2019 gab der Regierungsrat den Entwurf des Gesetzes über die Finanzierung von Sport- und Freizeitanlagen (Sportanlagengesetz) zur Vernehmlassung frei. Diese dauerte bis am 23. August 2019. Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die ganz grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden lehnt das Gesetz insgesamt als unnötig ab und gibt der bisherigen Regelung den klaren Vorzug. Als besonders stossend empfunden wird der im Gesetz vorgesehene Automatismus zur finanziellen Mitbeteiligung der Gemeinden beziehungsweise die finanzielle Mitbeteiligung der Gemeinden an sich. In der Tat war der finanzielle Einbezug der Gemeinden kein Anliegen der Motion, sondern eine Vorgabe, die der Regierungsrat selber an die Erarbeitung der Vorlage gestellt hat. Ebenso kein Anliegen der Motion, sondern eine Vorgabe des Regierungsrats war, dass bei der Berechnung der Gesamtsumme und bezüglich des Anteils Kanton/Gemeinde im Grundsatz von den heutigen Beiträgen der öffentlichen Hand (Kanton, Gemeinden) auszugehen sei. Diese beiden Vorgaben ergeben sich indes aus dem Prinzip der Subsidiarität (beziehungsweise der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden), wie es in den gesetzlichen Grundlagen des Kantons verankert ist, und aus der Überlegung, dass zur nachhaltigen Finanzierung von Sportanlagen gehört, dass die damit verbundenen Kosten von der öffentlichen Hand langfristig getragen werden können. Somit ist es aus Gründen der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und mit Blick auf die Entwicklung des Finanzhaushalts von Kanton und Gemeinden nicht angezeigt, von diesen Vorgaben abzurücken und den Gesetzesentwurf entsprechend zu revidieren, zumal die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden nach Massgabe der Vernehmlassungsantworten selbst unter Einschluss von möglichen Verbesserungen der bisherigen Regelung den Vorzug gäbe.

 

Dem Landrat zur Abschreibung beantragt

Somit ergibt sich, dass der Regierungsrat - wie von der Motion gefordert - eine rechtliche Grundlage hat erarbeiten lassen und dass die Vernehmlassung zu dieser Grundlage das bisherige Regime bekräftigt hat. In Erwägung dieser Aspekte und in Nachachtung des Resultats der Vernehmlassung beschloss der Regierungsrat, dass die Motion von Céline Huber, Altdorf, zu «Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine nachhaltige Finanzierung von regionalen Sport- und Freizeitanlagen» im Rahmen des nächsten Rechenschaftsberichts dem Landrat zur Abschreibung zu beantragen ist und dass die Arbeiten am Sportanlagengesetz zu beenden sind. Gemäss Artikel 118 der Geschäftsordnung des Landrats (GO; RB 2.3121) kann der Landrat eine als erheblich erklärte Motion, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten ist, mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt erklären.

 

Hinweis: Der Bericht zur Auswertung der Vernehmlassung zum Gesetz über die Finanzierung von Sport- und Freizeitanlagen (Sportanlagengesetz) ist auf der Website des Kantons Uri verfügbar: www.ur.ch > Aktuelles > Vernehmlassungen.

 

 

Rückfragen von Medienschaffenden:

Regierungsrat Beat Jörg, Bildungs- und Kulturdirektor

Telefon +41 41 875 2055, E-Mail beat.joerg@ur.ch

Zugehörige Objekte

Auf Social Media teilen